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gemäß Staat und Stadt als gleichberechtigte Patrone zu gleichen Theilen die entſtehenden Koſten eines Neubaues für beide Anſtalten. Aus dem Umſtande, daß im Laufe der Zeit mit unſrem Gymnaſium eine Realſchule organiſch verbunden worden iſt, folgt vernünftiger Weiſe nicht, daß unſer Gymnaſium, welches in keiner Weiſe aus ſeiner richtigen Stellung herausgetreten, ſein Verhältniß zum Staat einbüßt, ſondern nur dies, daß es eine zweite werthvolle Beziehung, diejenige zur Stadt Worms, ge⸗ winnt. Wenn ich einen wahren Freund, Helfer und Schützer habe, für den ich mit allen Faſern meines Seins arbeite, und wenn ich dann auch noch für ein andres nahe geſtelltes Weſen in gleich eifriger Weiſe mich bethätige, ſo wird jener erſte gerechter Weiſe nicht erklären, daß er nun nichts mehr wiſſe von allem Thun, welches ich fort⸗ dauernd ihm entgegentrage, ſondern er wird vielmehr mit dem zweiten ſich dahin ver⸗ ſtehen, daß ſie beide ſich die Hand reichen wollen, um mir für alles Gute, das ihnen von mir erwieſen wird, ſowohl Förderung zu gewähren, als auch Dank zu erſtatten.
Unſre Anſtalt ſteht einfach in demſelben Verhältniſſe, in welchem ſehr viele preußiſche höhere Lehranſtalten gemiſchten Patronates ſtehen, auch ſolche, welche mit einem Gymnaſium eine Realſchule verbunden haben. Gerade weil unſre Schule in unſrem Lande die einzige ihrer Art iſt, muß die Anſicht zum Durchbruch kommen, daß der Staat verpflichtet iſt, entweder unſer Gymnaſium aufzugeben und aufzulöſen oder wie jedes andre des Landes als vollberechtigt anzuerkennen, und in dieſem Falle entweder daſſelbe von den vielfachen Hemmungen, in welche daſſelbe durch ſeine Verbindung mit unſrer Realſchule gerathen iſt, durch Abtrennung derſelben zu befreien und aus ſeinen Mitteln— wie dem Büdinger Gymnaſium— ein beſonderes Haus zu bauen, oder demſelben auch in ſeiner Verbindung mit der Realſchule— zu gleichen Theilen mit der Stadt Worms— für allen Unter⸗ halt, alſo auch für ein entſprechendes Unterrichtslocal zu ſorgen. So lange nicht der juriſtiſche Nachweis geliefert iſt, daß auch nur in irgend einem Punkte die Büdinger Anſtalt Privilegien vor unſrer Anſtalt voraus hat, wäre es ein von den Ständen und der Regierung unſers Landes nicht zuzugebendes Unrecht, wenn die genannten Anſtalten bezüglich der Bewerbung um einen Staatsbeitrag zu den von ihnen projectirten Bauten nicht ganz gleich gehalten würden.
Für eine Unterſtützung unſrer Anſtalt ſpricht nun insbeſondere auch noch ein ganz individuelles Verhältniß derſelben. Unſre Schule hat einen beſonderen Gymnaſial⸗ fonds(Capitalien und Aecker), welcher eine jährliche Revenue von circa 4500 fl. abwirft. Nach den im Nachtragsbudget für 1873/75, in den Bemerkungen zur Anlage Nr. 56 a, „Polytechniſche und Realſchulen“, unter 5) ausgeſprochenen Grundſätzen ſollen aus den localen Fonds die Koſten für Heizung, Beleuchtung, Lehrmittel, alſo für die innere Aus⸗ ſtattung beſtritten werden, dann wird das Schulgeld verwandt, und die Summe, welche dann noch für Gehalte erforderlich iſt, wird von Staat und Stadt zu gleichen Theilen


