Aufsatz 
Betrachtungen über Organisation und die staatliche Stellung der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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Betrachtungen

über

die Brganiſation und die ſtaatliche Stellung der Realſchulen des Großherzogthums Heſſen. Vom Director Dr. Becker.

Alzey, den 3. März 1868.

Naddem das höhere Schulweſen unſeres Landes in nahe Beziehung zum Schulweſen des nord⸗ deutſchen Bundes getreten iſt, werden wohl die Fragen in Betreff der zukünftigen Aufgaben, Berechti⸗ gungen und Verpflichtungen unſerer Realſchulen in den weſentlichſten Beziehungen vielleicht ſchon bald beantwortet werden, und die Grundbedingungen für eine gedeihlichere Entwicklung unſeres Realſchul⸗ weſens können wohl als geſichert erſcheinen. Man wird nun darüber Erfahrungen zu machen haben, welche Städte unſeres Landes, die Eigenthümlichkeit der in Ausſicht ſtehenden Verpflichtungen erkennend, bei Zeiten denjenigen Bedingungen und Vorausſetzungen gerecht werden, auf welche gerechnet werden muß, wenn unſere Regierung irgendwelchen Realſchulen die erwünſchte Stellung, die erhofften Berech⸗ tigungen dauernd ſoll zu Theil werden laſſen. Bei den in dieſer Beziehung ſich einſtellenden Fragen wird man hoffentlich den Umſtand nicht aus den Augen verlieren, daß der Ausbau und die Weiter⸗ entwicklung unſerer Realſchulen gerade von den Lehrercollegien die bedeutendſten Anſtrengungen und ernſtere Pflichterfüllung erheiſchen, als je zuvor, daß alſo Städte, welche wie die unſrige mit der rechten Einſicht den Plan der Erweiterung und des Ausbaus ihrer Realſchulen in Erwägung ziehen, nichts anderes, als ihre eigenen, ihrer Söhne Angelegenheiten berathen. Man wird aber dabei nicht annehmen dürfen, daß es leicht ſein werde, unſere Realſchulen zu der erwünſchten und geforderten Höhe der Einrichtungen und Leiſtungen zu führen. Auch wird man wohl nicht zu der Annahme be⸗ rechtigt ſein, daß unſere Regierung dem Bundespräſidium gegenüber die Berechtigungen derjenigen Realſchulen wird aufrecht erhalten wollen, welche nicht nach der Zuſammenſetzung ihrer Lehrer⸗ collegien, nach der Höhe der ihnen überwieſenen Fonds und in anderen Beziehungen ſichere Garantie