— 19—
aus Ovid und Virgil ſolche Stellen, die wenigſtens im letzten Semeſter nicht durchgenommen worden ſind, mit grammatiſcher Sicherheit in gutes Deutſch zu übertragen; das epiſche und elegiſche Versmaß muß ihm bekannt ſein.
4. Im Franzöſiſchen und Engliſchen muß grammatiſche und lexicaliſche Sicherheit des Verſtänd⸗ niſſes und eine entſprechende Fertigkeit im Ueberſetzen ausgewählter Stellen aus proſaiſchen und poetiſchen Werken der claſſiſchen Periode erreicht ſein. Der Abiturient muß ferner des ſchriftlichen Ausdrucks ſo weit mächtig ſein, daß er über ein leichtes hiſtoriſches Thema einen Aufſatz ſchreiben und ein Dictat aus dem Deutſchen ohne grobe Germanismen und erhebliche Verſtöße gegen die Grammatik zu überſetzen im Stande iſt. Der geſchichtliche Stoff des Thema's, das aus der Literaturgeſchichte nicht zu wählen iſt, muß dem Schüler durch den Unterricht hinlänglich bekannt geworden ſein.
Die Fähigkeit im mündlichen Gebrauch der franzöſiſchen und engliſchen Sprache muß wenigſtens zur Angabe des Inhalts geleſener Stellen, zur Erzählung hiſtoriſcher Vorgänge und zu zuſammenhängender Ant⸗ wort auf franzöſiſch oder engliſch vorgelegte und an das Geleſene anknüpfende Fragen ausreichen.— Aus der Literaturgeſchichte iſt genauere Bekanntſchaft mit einigen Epoche machenden Autoren und Werken beider Literaturen aus der Zeit ſeit Ludwig XIV. und der Königin Eliſabeth erforderlich.
5. Im der Geſchichte muß der Abiturient ſich eine geordnete Ueberſicht über das ganze Gebiet der Weltgeſchichte angeeignet haben, die griechiſche Geſchichte genauer bis zum Tode Alexanders des Großen, die römiſche bis zum Kaiſer Marcus Aurelius, die deutſche, engliſche, franzöſiſche, beſonders von den letzten drei Jahrhunderten kennen, und die brandenburgiſch⸗preußiſche ſpecieller ſeit dem dreißigjährigen Kriege, ſo daß von der Entwickelung des gegenwärtigen europäiſchen Staatenſyſtems eine deutliche Vorſtellung nachgewieſen werden kann. Dabei muß eine Bekanntſchaft mit den Hauptdaten der Chronologie und eine klare Anſchauung vom Schauplatz der Begebenheiten vorhanden ſein.
6. In der Geographie wird eine allgemeine Kenntniß der phyſiſchen Verhältniſſe der Erdoberfläche und der politiſchen Ländereintheilung gefordert, mit Berückſichtigung des für die überſeeiſchen Verbindungen Europa's Bedeutenden; genauere Kenntniß der topiſchen und politiſchen Geographie von Deutſchland und Preußen, auch in Beziehung auf Handel und internationalen Verkehr. Die Elemente der mathematiſchen Geographie, nach wiſſenſchaftlicher Begründung.
7. Naturwiſſenſchaften.
In der Phyſik muß der Abiturient diejenigen Begriffe und Sätze, und eben ſo in Betreff der Ver⸗ ſuche die Methoden kennen, welche auf die Entwickelung der phyſikaliſchen Wiſſenſchaft von weſentlichem Ein⸗ fluß geweſen ſind. Bei der auf Experimente gegründeten Kenntniß der Naturgeſetze muß die Befähigung vorhanden ſein, dieſelben mathematiſch zu entwickeln und zu begründen; die Schüler müſſen eine Fertigkeit darin erworben haben, das in der populären Sprache als Qualität Gefaßte durch Quantitäten auszudrücken. Im einzelnen iſt das Ziel: Bekanntſchaft mit den Geſetzen des Gleichgewichts und der Bewegung, der Lehre von der Wärme, der Electricität, dem Magnetismus, vom Schall und vom Licht.
In der Chemie und Oryktognoſie wird gefordert: eine auf Experimente gegründete Kenntniß der ſtöchiometriſchen und Verwandtſchaftsverhältniſſe der gewöhnlichen unorganiſchen und der für die Ernährung, ſo wie für die Hauptgewerbe wichtigſten organiſchen Stoffe. Der Abiturient muß hiedurch und durch ſeine Kenntniß der einfachen Mineralien im Stande ſein, nicht blos die zweckmäßigſten Methoden zur Darſtellung der gebräuchlichen rein chemiſchen Präparate zu beſchreiben und zu benutzen, ſondern über ihre phyſikaliſchen Kennzeichen und über ihre chemiſche Verwendung Rechenſchaft zu geben. Sicherheit im Verſtändniß und Gebrauch der Terminologie iſt dabei ein Haupterforderniß. Unklare und unbeholfene Darſtellung in den phyſikaliſchen und chemiſchen Arbeiten begründen Zweifel an der Reife des Abiturienten.
8. Mathematik. Der Abiturient hat den Nachweis zu liefern, daß er auf dem ganzen Gebiet der Mathematik, ſo weit ſie Penſum der oberen Klaſſen iſt(Kenntniß der Beweisführungen ſowie der Auflöſungs⸗ methoden einfacher Aufgaben aus der Algebra, die Lehre von den Potenzen, Proportionen, Gleichungen, Pro⸗ greſſionen, der binomiſche Lehrſatz und die einfachen Reihen, die Logarithmen, die ebene Trigonometrie, Ste⸗ reometrie, die Elemente der beſchreibenden Geometrie, analytiſche Geometrie, Kegelſchnitte; angewandte Ma⸗ thematik: Statik, Mechanik) ſichere, geordnete und wiſſenſchaftlich begründete Kenntniſſe beſitzt, und daß ihm auch die elementaren Theile der Wiſſenſchaft noch wohl bekannt ſind. Ebenſo muß Fertigkeit in allen im practiſchen Leben vorkommenden Rechnungsarten, im Rechnen mit allgemeinen Größen und im Gebrauch der mathematiſchen Tafeln vorhanden ſein. Auf ſtrenge Beweisführung und auf Fertigkeit in der Löſung der Aufgaben iſt bei der Abiturientenprüfung beſonderer Werth zu legen.
.9. Im Zeichnen müſſen die von den Abiturienten vorzulegenden Leiſtungen Arbeiten aus den letzten
iversttätsbibtiothek Mainz
½ 1 Whremrae


