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haältnissen, die schwerlich völlig ins Klare zu bringen sind, auch das hohe Schulgeld zu den Ursachen der zunehmenden Verödung der Schule rechnen. Wahrscheinlich, um dem für die Zukunft vorzubeugen, bewilligte ihm daher der Rath bei seiner zweiten Berufung 1537 die bedeutend erhöhte Besoldung von 150 Gulden, und als 1538 auf Justinian's von Holtzhausen Antrag im Rathe die Frage wegen des Schulgeldes wieder zur Erörterung kam, wurde es am Dienstag nach Cathedra Petri auf einen Gulden, ein Orth alle Vierteljahr festgesetzt.*)
Was nun ferner die Behausung hetrifft, welche der Rath in allen drei Verschreibungen dem Nesen und Micyll zu stellen verspricht, wie ihm füglich und eben ist, ohne Beschwe- rung für diese, so eigne ich mir dankbar die Resultate der sorgfältigen und gründlichen Untersuchung an, welche Hr. Dr. Steitz diesem Gegenstande gewidmet hat.**) Es darf nach denselben als feststehend angesehen werden, dass, so wie Luther auf seiner zweimaligen Durchreise seinen Aufenthalt im Hause des Wolf Bronner, genannt Parente, zum Strauss, auf dem südlichen Theil des Kornmarkts, der heutigen Buchgasse, Nr. 15. J. 120 nahm, Nesen und auch Micyllus während seines ersten Rectorats, ausser der kurzen Zeit, wo ihm das Barfüsserkloster überwiesen war(Mic. S. 82), ihre Wohnung und Schule in dem Hause zum Goldstein(dem jetzigen Brönner'’schen, Buch- gasse 18. J. 148), welches jenem gegenüberliegt, gehabt habe. Es sind hiernach die abweichenden Annahmen, denen auch ich(Mic. S. 39. S. 49. A. 13. S. 82. u. S. 96. A. 29.) gefolgt bin, zu berichtigen.
Noch bleibt die Zeit der Ausstellung unsrer drei Verschreibungen näher zu erwägen und mit unsern übrigen Nachrichten zu vergleichen, und grade hier ergibt sich eine Schwierigkeit, welche einer nähern Erörterung bedarf. Alle drei sind an demselben Tage, Exaltationis S. Crucis d. i. am 14. September, und zwar, wie mit der deutlichsten Schrift zu lesen ist, die von Nesen im Jahr 1520, die beiden von Micyllus 1523 und 1526 abgefasst. Wenn nun(Mic. S. 39) aus urkundlichen Belegen nachgewiesen ist, dass Wilhelm Nesen bereits im April 1520 in seine hiesige Stellung berufen ist, so werden wir diese Nachricht mit dem Datum seiner Verschreibung so in Einklang brin- gen, dass wir das erste Halbjahr noch als eine Probezeit ansehen, nach welcher er erst auf drei Jahre in Dienste genommen wurde. Dagegen erscheint es auf den ersten Blick als ein offenbarer Widerspruch, wenn Jacob Micyllus, der nach den von mir
bisher benutzten Nachrichten und namentlich seinem eignen poetischen Reiseberichte***)
*) Lersner II. 2. S. 107. **) Mel.- u. Luth.-Herb. S. 30 ff. ***) Micyll. S. 46. 55. 101. 274 ff.


