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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt: Für den Schreibunterricht: No. 4 der Normalhefte(VI); No. 5(V); zu 10 Pf. Für die Ubersetzungen und Diktate: No. 5(VI); No. 6(— V); zu 10 Pf. Für die Aufsätze: Hefte gröſseren Formats zu 18 Pf. Für den Anfangsunterricht des Griechischen in Untertertia: besonders liniierte Hefte zu 10 Pf. 5. Für Mathematik No. 9 und No. 11 der Normalhefte zu 10 Pf.
Auſserdem Präparationshefte(10 Pf.) und Diarien(20 Pf.). Die bezeichneten Hefte sind in allen hiesigen Schreibmaterialien-Läden vorrätig.
Wir erlauben uns, den verehrten Eltern unserer Schüler für die bevorstehende Impfung die Einrichtung, die das Königliche Polizei-Präsidium getroffen hat, zu empfehlen. Die Schüler des Gymnasiums werden in unserer Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur durch animalische Lymphe geimpft.
Für den Konfirmandenunterricht wird die Schule die Vorsorge treffen, daſs in Untersekunda und Obertertia die Stunden von 11— 12 Uhr am Montag und Donnerstag frei bleiben oder mit entsprechendem ÜUnterricht belegt werden. Für das sogen. Gebet kann die Stunde von 11— 12 Uhr am Mittwoch nur in Untertertia berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich also, daſs diejenigen Schüler, die vor dem Konfirmandenunterricht das Gebet besuchen sollen, in Untertertia damit den Anfang machen und in Obertertia den Konfirmandenunterricht zum Abschluſs bringen. Die Schüler der Untersekunda, die während des Konfirmandenunterrichts ganz oder teilweise von dem Religionsunterricht der Schule auf Ansuchen der Eltern entbunden werden, können nach einem Erlaſs des Herrn Unterrichtsministers bei der Abschluſsprüfung von der mündlichen Prüfung in der Religion keinesfalls befreit werden.
Wir erinnern auch in diesem Jahre daran, daſs von seiten der Verwaltung der israelitischen Religionsschule in den Räumen des Gymnasiums regelmäfsiger Religions- unterricht abgehalten wird, an welchem unsere Schüler unentgeltlich Anteil nehmen können.
Durch Erlaſs Seiner Excellenz des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Mai 1892 ist verfügt worden, daſs an dieser Stelle die nachfolgenden Bestimmungen zu allgemeiner Kenntnis gebracht werden:
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Auszug aus dem Zirkular-Erlasse vom 20. Mai 1880.
„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder gröſserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst.
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