Aufsatz 
Von der Bildung zur Selbständigkeit
Entstehung
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erkannt wird, muß ſogleich an den Claſſenlehrer oder an mich abgeliefert werden; mit gefundenen Sachen ande⸗ rer Art wird nach Anweiſung der Aeltern verfahren. C. Von dem Schulapparat, den die Kinder von den Aeltern nicht als Eigenthum, ſondern nur zum rechten Verbrauch erhalten, darf Nichts, und ſelbſt wirkliches Eigenthum der Kinder darf nicht ohne vorherige Anfrage bei den Lehrern oder Aeltern verſchenkt wer⸗ den. D. Eben ſo wenig darf ohne dergleichen vorher⸗ gegangene Anzeige von Kindern Etwas verkauft oder gekauft werden. 4

Wir Lehrer müſſen nun wünſchen, und die Aeltern unſerer Schüler ſtimmen gewiß mit in dieſen Wunſch ein, daß dieſen Schulregeln gegenüber auch in der häuslichen Erziehung das Borgen, Finden, Schenken und Kaufen genau in's Auge gefaſſt und regulirt werde. Namentlich bitten wir um fleiſige Controlle der dem Kinde übergebenen Schuleffekten und des zu ſeiner Dispoſition geſtellten Taſchengeldes. Das letzte werde unter Verſchluß der Aeltern gehalten, jedoch ſo, daß dem Eigenthümer mit Beirath der Aeltern freier Gebrauch davon zuſteht, aber nicht ohne Anfrage. Der Fortſchritt im vernünftigen ſelbſt⸗ ſtändigen Handeln beſtimme, ob, und wie viel das Kind Geld bei ſich führen darf, und auch über den Verbrauch dieſes eigentlichen Taſchengeldes werden vernünftige Aeltern gelegentlich Nachfrage halten. Dieſe Controlle erſtrecke ſich auch auf fremde Gegenſtände in den Händen der Kinder und laſſe ſich nicht mit der bloſen Verſicherung:Ich hab's gefunden abfertigen, ſondern unterſuche genau, ob die oben unter B angeführte Schulregel befolgt worden ſey.

Aeltern und Lehrer müſſen ſo lange und in dem Maße die Stelle der Vernunft bei dem Kinde vertreten, als die

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