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VI.— V. Kl. Fortſetzung der genannten Uebungen. 1 St. Weppelmann.
IV.— III. Kl. Fortſetzung der Theorie des Geſanges; Männergeſänge. 1 St. Derſelbe. Außerdem wurden noch zwei Sängerchöre gebildet, und zwar ein Männerchor aus I. und
II. und ein gemiſchter Chor aus den übrigen Klaſſen, welche größere Geſänge einübten, die
bei der kirchlichen Feier des Geburtstags unſers Herzogs, beim Aktus und bei Koncerten zur
Aufführung kamen.
D. Körperübungen.
Dieſe beſtanden in: a) regelmäßigen Turnübungen; b) in im Baden und Schwimmen; c) im Reiten.
Bemerkungen zum beſonderen Lehrplane.
1) Die Erweckung, Erhaltung und Leitung des für ein gedeihliches Studinm ſo nothwendigen Privatfleißes machten ſich die Lehrer aller Klaſſen zur beſondern Aufgabe, welche ſie durch Er⸗ theilung von außerordentlichen Stunden im Unterrichtslokal, durch Privatbeſprechungen mit den Schülern, Anordnung von Arbeitstagen(für die Primaner), Lektüre, beſondere ſchriftliche Arbeiten und Privatunterricht zu löſen ſuchten.— Im Sommerhalbjahr las Herr Colombel mit 16 Sekundanern, welche ſich freiwillig betheiligten, die Lebensbeſchreibung Karls d. Gr. von Einhard.— Im Winterhalbjahr hat Herr Schmelzeis mit Schülern der I. und II. Kl., welche freiwillig ſich betheiligen wollten, in wöchentlich 2 Stunden die Werke des heil. Eyprian geleſen. Es haben 31 Primaner und 10 Sekundaner Antheil genommen.
2) Da nach dem revid. Lehrplan der mathematiſche Unterricht in der II. Kl. abſchließen ſoll, dieſe Beſtimmung ſich aber nach den hieſigen Verhältniſſen als unzweckmäßig erwieſen hat; ſo hat auch in dieſem Jahre wie früher Herr Prof. Müller in 3 wöchentlichen Stunden den mathe⸗ matiſchen Unterricht in der I. Kl. fortgeſetzt.
3) Die geſetzlich geſtattete Befreiung vom Griechiſchen wurde in Kl. IV— II. im Ganzen nur von einigen Schülern, welche ſich ſpäter einem techniſchen Fache widmen wollen, in Anſpruch genommen. Sie wurden in Parallellektionen, die ihrem beſondern Bildungsgang entſprachen, ſo weit und ſo gut es der Plan im Ganzen zuließ, beſchäftigt.
4) Der Unterricht im Hebräiſchen und Engliſchen wird zwar ein öffentlichen Stunden ertheilt, aber die Theilnahme daran iſt geſetzlich freigeſtellt. Am Hebräiſchen betheiligten ſich aus der I. Kl. 20, aus der II. Kl. 10 Schüler; am Engliſchen in der erſten Abtheilung aus der I. u. II. Kl. 7, in der zweiten Abtheilung aus der I— IV. Kl. 16 Schüler.
5) Wenn es in der Inſtruktion für die Maturitätsprüfung§. 8. a. heißt:„Es wird auf den Grund der bisherigen Erfahrung ermittelt: a) die ſittliche Reife, wie ſolche in den beiden letzten Jahren hervorgetreten. Der Stimme des Religionslehrers iſt hierbei eine beſondere Geltung beizulegen;“ ſo hat die Oberſchulbehörde hierin ausgeſprochen, für wie wichtig ſie die ſittlich⸗religiöſe Seite des Schullebens hält. Sie hat dieſe Wichtigkeit noch weiter dadurch aner⸗ kannt, daß ſie die Abhaltung einer Religionsprüfung unter Leitung der betreffenden kirchlichen Be⸗ hörde und in Anweſenheit des Direktors und der betreffenden Lehrer der Konfeſſion genehmigte. Die erſte dieſer Prüfungen hat für die katholiſchen Schüler am 8. September v. Js. in Anweſen⸗ heit des Hochw Herrn Biſchofs von Limburg ſtattgefunden.


