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Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen. Anmeldung: spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung ist bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz- kommission seines Gestellungsortes beizubringen. Zuwiderhandlung hat den Verlust des Anrechts auf Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst zur Folge.
14. Verfügung vom 21. November bringt ein Ministerial-Rundschreiben vom 12. ej. m. No. 1157, Schwerhörigkeit von Schülern der höheren Schulen betreffend.
15. Verfügung vom 7. Dezember fordert Bericht über die seit 3 Jahren unternommenen Turnfahrten der Schüler mit Lehrern der Anstalt..
16. Verfügung vom 8. Dezember betrifft den Beginn der nächsten Osterferien vom 14. April, 12 Uhr, Vormittags bis 1. Mai(inclus.) Pfingsten sind nur die 2 Feiertage freizugeben.
17. Verfügung vom 19. Januar 1886 des Königlichen Provinzial-Steuerdirektors zu Kasse!
macht bekannt, dass Bewerber um Anstellung bei dem„Steuer-Supernumerariate bie oberste Klasse einer„Ober-Realschule“ mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolg besucht haben müssen.
III. Chronik der Realschule und des Progymnasiums.
Nachdem bereits die VI und V unserer Lehranstalt vollständig als Realprogymnasial- Klassen eingerichtet sind, wird im nächsten Schuljahr die IV zu einer solchen Klasse umge- wandelt werden. Bei dieser Gelegenheit tritt nun dem Lehrer-Kollegium eine eigentümliche Schwierigkeit entgegen. Es waren nämlich noch 25 lateinlose Realschüler bisher in der V, die neben den Realprogymnasialschülern noch mit unterrichtet wurden. Der grössere Teil davon wird sich emporarbeiten, so dass diese Knaben ohne weiteres nach IV versetzt werden können; ein anderer Peil würde wegen Mangel an Befähigung und Fleiss unter gewöhnlichen Umständen auf keinen Fall aufrücken können. Gleichwohl müssen dieselben trotz ihrer höchst mangel- haften Kenntnisse hinübergeschoben werden, weil die V im nächsten Schuljahr nur noch latein- lernende Schüler haben darf. In Bezug auf diese manche Bedenken erregende Angelegenheit ist von oben folgende Instruktion erteilt worden.
„Wenn eine neue Schul-Organisation allmählich eingeführt wird, muss den noch aus der alten Organisation stammenden Schülern, so lange das irgend thunlich ist, Gelegenheit gegeben werden, in ihrem bisherigen Gange fortzufahren, aber so, dass den Eltern,— was hiermit geschieht— zugleich Klarheit über dasjenige gegeben wird, was bevorsteht, wenn jene Möglichkeit aufhört. Es wird demnächst bei der Versetzung aus V nach IV dieses Mal mit äusserster Milde verfahren werden müssen. Hinsichtlich derjenigen Realquintaner aber,
welche sich nicht als reif für IV bezeiehnen lassen,— auch bei milder Beurteilung nicht — ist den Eltern dies möglichst frühzeitig mitzuteilen und ihnen die Wahl zu lassen, ent- weder die betreffenden Söhne zu Ostern aus der Sehule zu nehmen oder den Wunsch zu
äussern, dass dieselben, obwohl nicht reif, dennoch zum Unterricht der Realquarta zugelassen werden, mit der Massgabe, dass einerseits die Schule keine Verantwortung trifft, wenn die ge- dachten Schüler in der Realquarta nur geringe Fortschritte machen,— andererseits jene Schüler, wenn sie sich nicht demnächst in der Weise in die Klasse hineinarbeiten, dass sie zu
Ostern 1887 in die Realtertia versetzt werden können, zu dem letzterwähnten Termine die
Anstalt zu verlassen hätten.“
Ohne Zweifel dürfte es am rationellsten sein, solche mit schwacher Auffassungskraft begabte Knaben der höheren Schule schon jetzt zu entnehmen und sie einer Anstalt zu: übergeben, der es von der Unterrichts-Behörde gestattet ist, geringere Anforderungen an ihre Schüler zu stellen.


