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II. Auszug aus den Verfügungen der Königl. Behörden
insoweit sie von allgemeinem Interesse sind.
Verfügung vom 14. März 1885 No. 1111 ordnet an, dass die Ferien der Anstalt künftig folgendermass abzuhalten sind: 1) Osterferien: 14 Tage, vom Palmarum ab, 2) Pfingst-
ferien: 3 Tage, vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten(inclus.), 3)
Sommerferien: 4 Wochen, vom 1. Sonntag im Juli ab, 4) Michaelisferien: 14 Tage, vom Sonntage der Michaeliswoche ab, 5) Weihnachtsferien: vom 23. December mittags ab. Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgen
den Montag.
Verfügung vom 30. März genehmigt den vorgelegten Lehr- und Lektionsplan der Anstalt für das Schuljahr 1885,86.
Verfügung vom 25. April macht folgende Mitteilung: Die 11. Generalversammlung der Lehrer der höheren Schulen fällt auf den 13, März a.. Wenn Lehrer teilnehmen, darf der Unterricht in den betreffenden Klassen ausfallen.
Der Verwaltungsrat der hiesigen Sparkasse macht der Anstalt mit Schreiben vom 30:
März a. c. ein Geschenk von 360 M. zur Anschaffung von wissenschaftlichen IIülfsmitteln,
Verfügung vom 2. Juni bringt Statut eines in Cassel errichteten neuen pädagogischen Seminars für Probecandidaten des höheren Schulamts.
Verfügung vom 10. Inni erteilt IIerrn Dr. Proescholdt anschliessend an die Sommerferien
14 Tage Urlaub zu einer Studienreise nach England. Seine Unterrichtsstunden werden von Dr. Krause vikariert.
Verfügung vom 6. Jali enthält Ministerial-Rundschreiben vom 30. Juni ej. a. über Abi- turienten, die nach geschehener Imatrikulation noch Reifezeugnisse von einem Gymnasium oder einer Realschule erlangen wollen.
.Verfügung vom 22. Juli enthält eine Cirkular-Verfügung des Herrn Cultusministers vom
16. Juli No. 2132, nach welcher das Kloster Loccum auf der Insel Langeoog ein Ferien- hospiz für Gymnasiasten, Realschüler etc. errichten will, zum Behuf Gesundheitsstärkung durch Seebäder in der Nordsee.
Verfügung vom 24. Juli enthält einen Ministerialerlass vom 8. ej. m. No. 1819 mit der
Weisung, dass der„mindestens einjährige Besuch der betreffenden Klasse— bei uns der Prima— für die Ausstellung von Qualifikationszeugnissen unbedingte Voraus- setzung sei, von welcher eine Ausnahme überhaupt nicht stattfindet.“ Reifezeugnisse für die Universität machen allein die Beibringung eines solchen Befähigungszeugnisses ent- behrlich.
Verfügung vom 12. August ordnet an, dass, nach Massgabe eines Ministerialerlasses vom 6. ej. m., bei Schliessung der Schulen wegen Krankheiten die Landräte als Organe der Polizeiverwaltung mitzuwirken haben.
Verfügung vom 3. September überweist den Herrn Ernst Eckhardt von Eschwege der hiesigen Realschule als Probekandidaten..
Verfügung vom 23. September genehmigt den eingereichten Lektionsplan für das Winter- Semester 1885/86.
Verfügung vom 16. October bringt Ministerialerlass vom 9. ej. m. betreffend den ein- jährigen freiwilligen Militärdienst. Die Zeugnisse für diesen Dienst sollen künftig den Zusatz enthalten, dass denselben folgende Belege beizufügen sind: a. ein Geburts- s chein, b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormunds über die Be- reitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während der einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen.— Bei Freiwilligen der see- männischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, ist diese Be- scheinigung nicht erforderlich.— c. ein Unbescholtenheits-Zeugniss. Für Schüler ist es von dem Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei-


