Aufsatz 
Der deutsche Lesestoff für Quinta
Entstehung
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3) Winterſchule. Obere Abteilung(2. Kurſus): 1. Chriſtian Schwarzentraub vom Hof Bubenrod, Kr. Biedenkopf. . 2. Jacob Schwarzentraub, desgl. Untere Abteilung(1. Kurſus): 3. Theodor Lehr aus Haſſelbach, Oberlahnkreis. 4. Alfred Shapley aus Torquay, England.

Das Alter der Schüler beträgt in 1 16 20, im Durchſchnitt 18 ¼ Jahre.

II 13 ¾ 18 ¾, 16 ¼ III 12 ¾¼ 17%, 15 1V 12 1 18,.413 V 10 ½ 14 12 ¼ in der Winterklaſſe 14 6 17 ¾, 16 ¼¼

Aufnahmebedingungen.

a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule (Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberrealſchule, Realſchule oder höhere Bürgerſchule) die Reife für Quinta oder Quarta nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V und IV) aufgenommen.

Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ prüfung zu unterziehen. Die in den Aufnahmeprüfungen geforderten Kenntniſſe ſind folgende:

Beim Oſtertermin: Für V: die Fähigkeit, nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben; Fertig⸗ keit im Rechnen mit benannten ganzen Zahlen. Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, in den Elementen des Franzöſiſchen bis zum regelmäßigen Verbum incl., in den gemeinen und Dezimalbrüchen.

Beim Herbſttermin: Für V: die Fähigkeit, nach Diktat orthographiſch und mit einigermaßen richtiger Interpunktion zu ſchreiben, Fertigkeit im Rechnen mit gemeinen Brüchen, die erſten Ele⸗ mente des Franzöſiſchen(Plötz' Elementargrammatik Lekt. 1 60). Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, in den Elementen des Franzöſiſchen und Lateiniſchen bis zu den unregelmäßigen Verben(excl.) und im bürgerlichen Rechnen bis zur Regeldetri(incl.).

b) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule mit lateiniſchem Unterricht(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium) die Reife für Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die III. Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule aufgenommen.

Schüler, welche ein ſolches Zeugnis nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme prüfung zu unterziehen, in welcher(in beiden Terminen) verlangt wird: im Deutſchen ein einfacher Aufſatz erzählenden oder beſchreibenden Inhalts, im Franzöſiſchen etwa der Inhalt von Plötz' Ele⸗ mentargrammatik, im Lateiniſchen etwa der Inhalt des grammatiſchen Teils in dem lat. Leſebuche von Gedike⸗Hofmann, Fertigkeit in der Bruchrechnung, Regeldetri und Flächenberechnung loder ſtatt der letzteren in den Anfängen der Geometrie), Kenntnis der Geographie von Deutſchland.

c) Zur Aufnahme in die Klaſſen II und I befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höherer Schulen nicht; die hiefür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich organiſierten Landwirtſchaftsſchule oder durch ein Examen nachgewieſen werden. Die Anforderungen desſelben(die ſich auch auf die ſämtlichen Naturwiſſenſchaften und die Landwirtſchaftslehre erſtrecken) ergeben ſich aus dem ſpeziellen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt ſowie ein Impf⸗ reſp. Revaccinationsſchein vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt jährlich 80 Mark, zahlbar vierteljährlich praenumerando an die Stadtkaſſe zu Weilburg. Sonſtige Abgaben werden nicht erhoben.

Ein Penſionat iſt mit der Anſtalt nicht verbunden. Penſionen bei Familien der Stadt ſind von jährlich ca. 500 Mark an zu haben; zur Nachweiſung von betr. Adreſſen iſt der Direktor gern bereit. Die auswärtigen Schüler ſind in ihren Wohnungen der ſtändigen Kontrolle ihrer

Ordinarien ſowie des Direktors unterworfen.