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liche Schulgeld für Sexta und Quinta auf 12 Thlr., für Quarta und Tertia auf 18 Thlr.,. für Secunda und Prima auf 24 Thlr., das Aufnahmegeld für alle Fälle auf 3 Thlr. festgesetzt, zugleich eine vierteljährliche Schulgelderhebung angeordnet wird.
5) Verf. derselben Behörde vom 22. October 1869, nach welcher der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten an dem hiesigen Gymnasium die ersten fünf Lehrer- stellen als Oberlehrerstellen anerkannt hat, welche gegenwärtig, da die zweite Stelle noch vacant ist, dem Professor Kirschbaum, dem Professor Bernhardt, dem Oberlehrer Seyberth und dem Oberlehrer Eickemeyer als beziehungsweise erstem, drittem, viertem und fünftem Oberlehrer zukommen.
6) Verf. derselben Behörde vom 26. Januar 1870, durch welche für die Ferien- ordnung des Gymnasiums allgemeine Vorschriften erlassen werden. Nach Massgabe derselben wird von jetzt an das Gymnasium zehn Wochen Ferien haben und zwar Ostern zwei Wochen, Pfingsten eine Woche, Michaelis fünf Wochen, Weihnachten zwei Wochen.
7) Zufolge einer Verfügung derselben Behörde vom 18. Januar 1870 sollen folgende ältere die Maturitätsprüfung betreffenden Verordnungen(abgedruckt in Wiese's Verord- nungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preussen, Bd. I, S. 209) im diesjährigen Programme zur Kenntniss des Publicums gebracht und die Primaner, so oft als es geeig- net scheint, auf sie hingewiesen werden.
(Aus der Circularverfügung vom 12. Januar 1856):
„Die Zulassung zur Abiturientenprüfung findet in der Regel erst nach einem zweijährigen Aufent- halte in Prima statt. Wo diese Classe in eine Ober- und Unterprima getheilt ist, mögen diese räumlich vereinigt oder getrennt unterrichtet werden, müssen die Abiturienten während jenes zweijährigen Aufenthaltes mindestens ein halbes Jahr der Oberprima angehört haben.«
(Aus der Circularverfügung vom 11. December 1851):
»Um einerseits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um andrerseits den nicht seltenen Versuchen mittelmässiger Primaner, durch Privatunterricht schneller als auf dem Gymnasium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, sowie um dem eeiner gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechsel im Besuche der Gymnasien während des Primacursus möglichst entgegenzuwirken, bestimme ich auf die von den Königl. Prov.-Schulcollegien erstatteten Berichte was folgt:
1) Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnasium entfernt wird, ist, wenn er an einem anderen Gymnasium die Zulassung zur Maturitätsprüfung, sei es als Abiturient, sei es als Extraneer, nachsucht, dasjenige Semester, in welchem seine Entfernung von der Anstalt erfolgt ist, weder auf den zweijährigen Primacursus, noch auf den im§ 51. des Prüfungsregle- ment vom 4. Juni 1834 vorgesehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen.
2) Nach demselben Grundsatze(ad 1) ist zu verfahren bei der Zulassung solcher Primaner zur Ma- turitätsprüfung, welche ein Gymnasium willkürlich, um einer Schulstrafe zu entgehen, oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen, verlassen haben. Dagegen ist die Anrechnung des betreffenden Semesters mit Genehmigung des betr. K. Prov.-Schulcoll. dann gestattet, wenn der Abgang von dem Gymnasium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch Verhältnisse, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechsels der Schulanstalt ausschliessen, veranlasst worden ist.
3) Wenn die Prima in eine Unter- und Oberprima getheilt ist, so kommt bei der Berechnung des zweijährigen Primacursus der Aufenthalt des Schülers in diesen beiden Classen gleichmässig in
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