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des Wintersemesters nach Vorschrift der Instruction zugewiesenen Mitwirkung bei dem lateinischen Unterrichte des Gymnasiallehrers Dr. Büsgen in III b. wieder zurücktrat.
14) Am 10. November wurde wegen des für die evangelischen Kirchengemeinden des Landes angeordneten ausserordentlichen allgemeinen Bettages der Unterricht ausgesetzt.
15) Am 8. December, dem Tage der Eröffnung des allgemeinen Concils, wurde für die katholischen Lehrer und Schüler, um denselben die Theilnahme an dem feierlichen Gottesdienste, welcher in der hiesigen katholischen Kirche stattfand, zu ermöglichen, der Unterricht ausgesetzt.
16) Die Weihnachtsferien dauerten vom 23. December bis zum 3. Januar.
17) Am 21. März wurde das Allerhöchste Geburtsfest Seiner Majestät des Königs in der festlich decorirten Aula durch eine öffentliche Schulfeierlichkeit begangen, zu welcher die Einladung durch ein besonderes Programm erfolgt war. Oberlehrer Sey- berth hielt die Festrede; von Schülern der Prima wurden in deutscher und lateinischer Sprache Vorträge gebalten und zwar von dem Oberprimaner Karl Wissmann über das Thema:»Welche Bande knüpfen luns an unser Vaterland?« dem Unterprimaner Theodor van Beek»über die Einheit der Handlung in Schiller's Wilhelm Tell⸗ und dem Oberprimaner Oskar Brugman»de Horatii poetae in patriam amore.« Die Schüler der übrigen Classen trugen Gedichte vor, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung des hohen vater- ländischen Festes ausgewählt worden waren, und von den beiden Sängerchören des Gym- nasiums wurden theils religiöse, theils vaterländische Gesangsstücke ausgeführt. Am Festtage selbst wohnten die Schüler dem in den Kirchen ihrer Confession angeordneten feierlicheen Gottesdienste bei.
IV. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1) Verf. des Königl. Provinzial-Schulcollegiums v. 14. Aug. 1869, nach welcher für das Abgangszeugniss, wo es gefordert wird, und für das Abiturientenzeugniss eine Ge- bühr von einem Thaler zur Gymnasialcasse zu entrichten ist.
2) Verf. derselben Behörde vom 21. Aug. 1869, nach welcher Diejenigen, welche sich als Extraneer d. h. nicht als Schüler des Gymnasiums der Maturitätsprüfung unter- ziehen, für die Ausfertigung ihres Zeugnisses eine Gebühr von zehn Thalern zu entrich- ten haben, welche Mittellosen ganz oder zur Hälfte erlassen werden kann.
3) Verf. des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 22. Sept. 1869, mitgetheilt durch Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 29. Sept., nach welcher das Gehalt des Directors und folgender sechs Lehrer des Gymnasiums auf die beistehenden Beträge erhöht worden ist: Director 1550 Thlr., Professor Kirschbaum 1150 Thlr., Professor Bernhardt 1050 Thlr., Oberlehrer Seyberth 950 Thlr., Oberlehrer Eicke- meyer 900 Thlr., Conrector Bogler 850 Thlr., Gymnasiallehrer Adam 450 Thlr.
4) Verf. des Königl. Prov.-Schulcoll. v. 30. Sept. 1869, nach welcher das jähr-


