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John Lackland als 3) the problem of episcopal appointment und unter Ed. I. als 4) the problem of political dependence. Die von W. I. geschaffene Lage spitzte sich schon zu unter W. II. Dieser war nicht stark wie sein Vater und beachtete auch die Gesetze nicht wie er. Der zur Tyrannei geneigte König betrachtete das Land der Kirche wie das Lehensland der weltlichen Grossen, wollte auf die Kirche die feudalen Grundsätze anwenden. Er verfügte über die Ländereien der Kirche und zog den Nutzen von den Kirchengütern während willkürlicher Offenhaltung der Amter ein. Mr. Marriott legte die 3 Falle dar, in welchen der König einen Einfluss auf die Verwaltung und Benutzung der Lehen ausüben konnte und führte dann weiter aus:
Es lag in der Natur der Sache, dass diese drei Gesetze auf die kirchlichen Korporationen keine Anwendung finden konnten. Es ist aber ebenso klar, dass jeder Ubergang von Land in die Hände der Kirche einen Verlust für den König bedeutete. Um diesem Verlust vorzubeugen, wandten Rufus und Flombard die feudalen Gesetze auf die Kirche an. Die erste Gelegenheit bot sich ihnen durch den Tod von Lanfranc. Unter Berufung auf das Gesetz, die Vormundschaft betr., besetzte man den Erzbischofs- stuhl nicht. Das Interim dauerte 4 Jahre. Da erkrankte Rufus und sandte in seiner leiblichen und seelischen Bedrängnis nach einem Beichtiger. Bald erfolgte dann die Be- setzung des Stuhles von Canterbury durch Anselm, einen sanften, gelehrten, zurück- haltenden, aber in seinen Entschlüssen unbeugsamen Mann. Er war entschlossen, keine Laieninvestitur zuzulassen, während Wilhelm das Aufkommen einer Macht fürchtete, die ausserhalb der Lehensgesetze stehen würde. Der Streit zwischen Königtum und Kirche endigte erst 1107 unter H. I. durch das Kompromiss von Bec. Darnach sollte der Erz- bischof wie vorher von der Synode gewählt werden, die Wahl aber der Bestätigung durch den König bedürfen. Die weltliche Macht sollte der Bischof als Lehensbesitzer von dem König erhalten, seine geistliche Gewalt von dem Papste. Mr. Marriott bezeich- nete dieses Kompromiss als unvernünftig, als einen Sieg des Erzbischofs; denn es darf nicht vergessen werden, dass das durch die normannische Eroberung nach England ge- brachte feudale System der Kirche einen ungeheuren Einfluss auf das Land gab. Die schweren Folgen der von W. I. eingeführten Kirchenpolitik zeigten sich am grellsten unter König Stephan. Unter der Regierung dieses schwachen Königs bildete sich die Macht des feudalen Adels einerseits und die der Kirche andererseits heraus.—
— IH. II. war es vorbehalten, die beiden Gewalten der Krone als Vertreterin der Nation unterzuordnen. Die ganze Gerichtsbarkeit lag damals in den Hânden der Barone und der Kirche. Es gab eine grosse Anzahl von Personen, die verlangen konnten, den geistlichen Gerichtshöfen unterstellt zu werden. Dieser Grenazstreit verursachte vielfach Eifersüchteleien zwischen den beiden Gerichtskörperschaften. Ueberführte geistliche Verbrecher konnten nur von der Kirche bestraft werden, selbst wenn es sich um Mord handelte. Mr. Marriott führte die üblen Folgen dieses Zustandes näher aus. Endlich griff H. II. ein. Er setzte eine Kommission ein, welche alle diesbezüglichen Gepflogenheiten festsetzen sollte. Die Frucht hiervon war„the Constitution of Clarendon“(1164). Sie setzte u. a. fest, dass Streitigkeiten zwischen Laien und Geistlichen von dem König untersucht werden sollten; ferner dürfe die Kirche fortan eines Verbrechens überführte Geistliche der Bestrafung nicht entziehen. Den Gerichtsverhandlungen wohnte von da an stets ein Vertreter des


