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sung mehrerer mathematischen Aufgaben bestehen, eine mündliche Prüfung über zehn Gegenstände(deutsche Literatur, Lateinisch, Griechisch, Französisch, Religions-Kennt- niss, Mathematik, Geschichte und Geographie, Naturbeschreibung, Physik, philosophi- sche Propädeutik) an. Die nach dieser Prüfung und der sonstigen Kenntniss der Lehrer von den Zöglingen abzufassenden Zeugnisse müssen sich über jedes der ge- nannten Objecte speciell aussprechen und noch ein Urtheil über die Fertigkeiten des Zeichnens und des Gesanges enthalten. Die sittliche Führung und der Fleiss wer- den nach dem Verhalten der Zöglinge während ihres ganzen Aufenthalts in Prima, der auf zwei Jahr festgesetzt ist, beurtheilt. Der Maassstab für die Reife ist aus der Durchbildung in allen genannten Disciplinen zu entnehmen. Ausreichende Tüchtig- keit im Deutschen, in den alten Sprachen und in der Mathematik sind unerlässlich. Bei den übrigen Objecten kann das Nichtgenügen des einen durch ein Ueberwiegen des andern, wenn dieses mit den künftigen Studien des Examinanden in näherer Be- ziehung steht, ausgeglichen werden; damit auch eine bei dem Primaner vielleicht schon entschieden hervortretende Hinneigung zu einer bestimmten Disciplin, wenn sie wirklich tüchtig ist, ihre Anerkennung finde. So sind auch die Abstufengen für das Princip angegeben, nach welchem das Prädikat der Reife ertheilt werden soll, je nachdem sich a) vollkommenes Genügen in allen Fächern vorfindet, oder b) voll- kommenes Genügen in der Muttersprache und im Lateinischen, und ein Ueberwie- gen in der Mathematik oder in den alten Sprachen, oder endlich c) vollkommenes Genügen in der Muttersprache, im Lateinischen und noch in zwei anderen der ge- nannten Prüfungsgegenstände. Doch ist die letzte Abstufung nur ausnahmsweise und durch Verhältnisse besonders motivirt für zulässig erklärt. Den Zeugnissen werden keine Nummern oder Stufenbezeichnungen vorgesetzt. Letztere ergeben sich aus dem Inhalte. Wer nicht auf einem Gymnasium für die Universität vorgebildet worden ist und geprüft sein will, muss sich an ein beliebig zu wählendes Gymnasium anschliessen und die dort gegebenen schriftlichen Arbeiten mit den Abiturienten semeinschaftlich anfertigen, wird aber mündlich besonders geprüft.
Aus dieser kurzen Skitze des Reglements, welche für die Eltern und Ange- hörigen der Zöglinge des Real-Gymnasiums hier hinzustellen nothwendig schien, lässt sich die vortheilhafte Wirkung, welche die neue Einrichtung auf das höhere Schul- wesen nothwendig ausüben muss, leicht erkennen. Gleichmässige Ausbildung der Ju- gend in den der jetzigen Bildung angemessenen Disciplinen ist der erste Grundzug dieser Wirkungen. Jedes verwerfliche Vorziehen eines Gegenstandes vor den übrigen, jede launenhafte Zurücksetzung einiger Unterrichtsfächer als Nebensachen, ist den Schü- lern abgeschnitten, die sich auf höheren Bildungsanstalten für den Staatsdienst vorbe- reiten. Ganz soll der Schüler auch geistig seiner Schule angehören, und nicht seine Thätigkeit für dieselbe nach der beschränkten Berechnung des für ihn Nützlichen und zum künftigen Berufe unumgänglich Erforderlichen abmessen. Aber auch anhaltend
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