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überbringen; ſchon am 3. Juli war derſelben eröffnet worden,*) daß es in der Hauptſache beim erſten kaiſer⸗ lichen Beſcheide ſein Bewenden habe, falls aber die Bürgerſchaft glaube, daß ſie in ihren Rechten verletzt ſei, ſo werde ſie an den zuſtändigen Richter verwieſen; was jedoch ihre beſondere Bitte„ihrer freien Zuſammenkunft auch In⸗ hibition und Geleits halber“ betreffe, werde der Kaiſer dem Abte Milde und Schonung empfehlen, da jedoch bis dahin kein Fall vorgekommen ſei, in welchem der Abt eine Gewaltthätigkeit ſich habe zu Schulden kommen laſſen, ſo halte er es auch nicht für nöthig Inhibition und Geleitsmandate zu erlaſſen.
Als die Abgeſandten mit dieſer Antwort nach Fulda kamen, hatte ſich mittlerweile zu Hauſe eine Umge⸗ ſtaltung der Verhältniſſe vorbereitet. Bis jetzt hatte das Domkapitel die Aufforderung der Ritterſchaft von Geiſa aus noch nicht beantwortet. Unter dem 18. Juni gab dasſelbe ſeine Erklärung, welche von dem Kanzler Winkelmann verfaßt ſein ſollte, ab und ſagte ſich von der Convention vom 5. November los. In dieſem Schrei⸗ ben geſtand das Kapitel ein, daß ſeine bisherige Argumentation falſch ſei und daß man daraus, daß in der Pfarr⸗ kirche etliche Jahre die Adminiſtration des Sacraments des Altars unter einer oder beider Geſtalt, desgleichen die lateiniſche oder deutſche Kindertaufe den Bürgern frei gelaſſen worden ſei, nicht„erzwingen“ könne, daß die Aebte das Exercitium der Augsburgiſchen Confeſſion der Fuldiſchen Bürgerſchaft jemals gewilligt und verſtattet haben; denn der Rath hätte oftmals darum angehalten, aber niemals eine Willfahrung erlangt. Ferner ſagte ſich das Domkapitel darin vollſtändig von der Sache der Fuldaer Bürgerſchaft los, fand den Abt wegen der Einführ⸗ ung der Jeſuiten dadurch entſchuldigt, daß dieſelbe auf ausdrücklichen Befehl der hohen geiſtlichen Obrigkeit ge⸗ ſchehen ſei, außerdem hätte es auch Gelegenheit gehabt ſich zu überzeugen, daß durch Aufnehmung der Jeſuiten und Anſtellung ihrer Kirchenordnungen nichts wider des hl. Reichs Paſſauiſchen Vertrag vorgenommen ſei. Mit der Aenderung in den Anſchauungen des Kapitels war gleichmäßig auch eine Veränderung bei einem Theile der Bürgerſchaft vor ſich gegangen, denn ſchon zu Oſtern 1574 hatte„eine ziemliche Anzahl“ Bürger aus den Hän⸗ den der Jeſuiten die Communion empfangen. Der Abt entließ nun alle evangeliſchen Diener, ließ den Buchbin⸗ dern die lutheriſchen Bücher hinwegnehmen und befahl, daß auf dem Lande ebenſo wie in der Stadt die Feier der Communion ſtatt zu finden habe; wer dadurch ſich beſchwert halte, möge ſeine Beſitzungen verkaufen und ab⸗ ziehen. Die Ritterſchaft übergab gegen dieſes Verbot eine Supplik, erhielt jedoch den Auftrag, daß ſich förder⸗ ſamſt alle Ritter eigenhändig unterzeichnen ſollten. Sie kamen jedoch dieſer Forderung nicht nach und im folgenden Jahre erinnerte der Ausſchuß der Ritterſchaft nochmals an die Beantwortung. Der Abt ertheilte dieſelbe, indem er erklärte, daß er nach dem löblichen Beiſpiel ſeiner Vorfahren jederzeit bemüht geweſen ſei, ſolche Ordnungen in dem Stifte herzuſtellen, welche den göttlichen und menſchlichen Rechten, der Conſtitution des Reichs und dem Re⸗ ligionsfrieden entſprächen; er erwarte daher von der Ritterſchaft, daß ſie ſich jeder Ueberſchreitung ihrer Befug⸗ niſſe und jeglichen Eingriffs in ſeine Rechte enthalte; ſollte er aber ihnen gerechte Urſache zu klagen geben, ſo verweiſe er ſie auf den ordentlichen Rechtsweg.
Gegen Ende des Jahres 1575 erging im Auftrag des Abts ein Schreiben des Dr. Balthaſar Wigand, Pfarrherrn und Archidiacon zu Fulda, an einen chrbaren Rath zu Hammelburg, um Auskunft über die Pfarrer daſelbſt, die Collatoren und Patronen, ſowie die Beneficien zu erhalten. Der Rath gab anfangs keine Antwort, da erſchien ein gemeſſener Befehl des Abtes und die Stadt ſandte zwei Abgeſandte nach Fuldaz dieſe ſuchten anfäng⸗ lich Zeit zu gewinnen, erhielten aber nur 14 Tage, binnen welchen das Verlangte vorgelegt werden ſollte.
Am 1. Januar 1576 ließ der Abt Balthaſar durch den Kanzleidiener auf dem Nathhauſe ein Dekret**) be⸗
*) Zeitſchrift des Vereins 2, 9.. **) Dasſelbe ſteht im Rathsprotokolle S. 164 und bei Heppe S. 106; dasſelbe iſt bei Schannat Dioec. 368 irrthümlich 27. Juli 1576 datirt. 4


