12
eröffnen, daß er die weltlichen Beſchwerden der Stadt in keiner Weiſe wiſſentlich verurſacht habe und daß er dafür Sorge tragen werde, daß überall„gute Polizei gehalten werde.“ In Betreff der geiſtlichen Beſchwerde⸗ puncte erinnerte er ſie daran, daß er ihr Abt und Fürſt ſei und daß ihnen daher nicht gebüre„ ihm Vorſchriften zu machen, wie es in religiöſen Dingen gehalten werden ſolle. Der Abt erklärte ihnen, daß er allzeit in Geiſt⸗ lichem wie in Weltlichem ihr getreuer Hirte ſei und ſie auf den Weg führen werde, auf welchem er ſelber hoffe, ſeine Seligkeit zu erreichen. Außerdem ſei die Augsburger Confeſſion, worauf ſie ſich bezogen hätten, zu Augs⸗ burg widerlegt worden und könne nun nicht mehr als giltig anerkannt werden. Schließlich ließ er eine ſchriftliche Widerlegung der Augsburger Confeſſion vorleſen und erklärte, daß er als Reichsfürſt kraft des Religionsfriedens das Recht habe die katholiſche Kirche in ſeinem Lande wieder herzuſtellen; zugleich warnte er den Rath ſich in eine Verbindung mit fremden Fürſten einzulaſſen. Am Tage darauf unterzeichnete der Abt die Fundationsurkunde des Collegi Societatis Jesu*) und am andern Tage ließ er früh Morgens 6 Uhr alle Zunftmeiſter in das Schloß beſcheiden und ihnen in Gegenwart ſeiner Räthe das Edictum in materia Religionis**) vorleſen.
Die Stiftungsurkunde des Jeſuiten-Collegiums geht zunächſt von dem Gedanken aus, daß zu allen Zeiten fromme und erfahrne Werkmeiſter im Weinberge des Herrn notwendig ſeien, vorzugsweiſe ſei dies aber in den gegenwärtigen Verhältniſſen Hauptbedürfnis, wo die kirchliche Diseiplin gelockert, der hl. Cultus vernachläſſigt, die frommen Gebräuche verachtet, die Gemüther aller verführt ſeien. Darum habe der Abt es als eine heilige Pflicht betrachtet, mit ſich zu Rathe zu gehen, wie er dieſen Uebelſtänden abhelfen ſolle; er habe keinen andern, beſſeren Weg gefunden, als den, welchen ſchon die älteſten Aebte gegangen ſeien, indem ſie der Erziehung der Jugend ihre Hauptſorgfalt gewidmet hätten. Nachdem nunmehr ſeit geraumer Zeit gebildete und rechtſchaffene Männer gekommen ſeien, ſo hoffe er, daß durch dieſe der katholiſchen Kirche der rechte Erfolg geſichert ſei, er habe deßwegen die hochwürdigen und gelehrten Männer aus der Geſellſchaft Jeſu veranlaßt in Fulda eine Schule zu gründen; er habe ſich dazu durch das Beiſpiel vieler Päbſte, Biſchöfe, Aebte, Könige und Fürſten bewegen laſſen, auch habe der Erzbiſchof von Mains und der Biſchof von Würzburg dazu gerathen und der Dechant und die Ca⸗ pitulare hätten nicht nur das Bekenntnis, die Lebensweiſe, den Charakter, die Lehre der Geſellſchaft Jeſu drin⸗ gend empfohlen, ſondern auch in einem öffentlichen Inſtrumente, was vom Kaiſerlichen Notar En och Roth in Ge⸗ genwart der Zeugen, des Fürſtlich Fuldaiſchen Raths, Otto von Dernbach und des Secretars Andreas Forſter, aufgenommen worden ſei, ihre Zuſtimmung zur Einrichtung, Dotirung und Fundirung gegeben. Nachdem nunmehr der Abt ebenfalls die Zuſtimmung auch des Pabſtes eingeholt und erhalten habe, ſo übergebe er das Kloſter des Ordens des hl. Franciscus, was in der Stadt liege und ſeit mehren Jahren verlaſſen ſei, mit allen ſeinen Rechten ſowie das benachbarte Haus,„die Müntz“ genannt, der Geſellſchaft Jeſu. Außerdem beſtimmte er, daß jährlich 1000 fl.***), 300 Malter Getreide, 30 Malter Hafer und 50 Klafter Scheitholz an das Colleg abgegeben würden. 5
Das Religionsediet des Abtes geht auf die vorliegenden Streitfragen näher ein. Der Abt ſei nicht allein von Gott dem Herrn, ſo heißt es in dem Edicte, zur weltlichen Obrigkeit ſondern auch zum geiſtlichen Hirten und Seelſorger ihnen geſetzt, darum ſei es ſeine Sache, vorzuſchreiben,„wie das geiſtlich Regiment geführt und die hl. Sakramente adminiſtrirt werden ſollen.“ Auch würde es den Unterthanen nicht ziemen, etwas von ihm zu begehren,„was ſeiner Seligkeit, Fürſtl. Würde und Standt ſtracks zuwider auch dieſes Stiffts Herrlichkeiten zum höchſten nachtheilig ſein könnte.„Nun ſei aber über die achthundert Jahre her allzeit ein geiſtlicher Herr und
*) Schann. c. p. Dioec. 352. 1
**) Ibid. 356. ***α) Quorum singuli quadraginta duobus Fuldensibus Knakiis constant.


