Aufsatz 
Über den Zweck von Aristophanes Thesmophoriazusen / Julius Zastra
Entstehung
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memoriales deſſelben Gelehrten aufmerkſam, trifft Anordnungen, wie die angeordneten Verſuche ohne Störung des ſonſtigen Unterrichts einzurichten ſind und verfügt, daß der Bericht darüber bis Ende 1841 verſchoben bleiben ſoll.

7. Vom 4. November. Anweiſung des Directors durch dieſelbe Hohe Behörde zum Bericht über die, vom Director Blume in ſeiner lateiniſchen Vorſchule vorgeſchlagenen Methode des lateiniſchen Unterrichts.

8. Vom 24. November. Dieſelbe entſcheidet, bei Gelegenheit des Geſuchs mehrerer Schüler oberer Klaſſen um Dispenſation vom Griechiſchen auf die Anfrage des Directors: daß ſolche Schüler, die am griechiſchen Unterrichte nicht Theil genommen, zu der Abiturienten⸗Prüfung nicht zuzulaſſen ſeien, da das Prüfungs⸗Reglement vom 4. Juni 1834 keine Ausnahme vom Griehiſchen geſtatte. Wegen einer, gleichfalls vom Director beantragten Beſchäftigung der vom Griechiſchen Dispenſirten ward ver⸗ fügt, daß abzuwarten ſei, ob die Zahl ſolcher anwachſen werde.

Da indeß in den mittlern Klaſſen die Zahl ſolcher ſchon an 20 beträgt, ſo hat der Director, wie aus vorſtehender Ueberſicht der Lehrverfaſſung hervorgeht, für Quarta und Tertia bereits, dem dringenden Wunſche vieler Eltern gemäß, einen parallelen Unterricht von mehr praktiſcher Tendenz eingerichtet.

9. Vom 5. December. Dieſelbe meldet, daß, mit Genehmigung des vorgeſetzten Hohen Miniſteriums der Lehrer Rotter aus der 6. in die 4. Lehrer⸗ oder die 3. Oberlehrer⸗ ſtelle, der Lehrer Janske aus der 7. in die 6., der Lehrer Winkler aus der 8. in die 7. und der Lehrer Dr. Zaſtra aus der 9. in die 8. Lehrſtelle einrücke.

10. Vom 14. December. Ebendieſelbe macht, bei Gelegenheit der Entſcheidung über einige Geſuche von Schülern um Ermäßigung oder Befreiung vom Schulgelde dem Di⸗ rector zur Pflicht, das Gymnaſium nicht., durch zu große Erleichterung armer und talentloſer Schüler, zu einer, für gedeihliche Ertheilung des Unterrichts und gehörige Beaufſichtigung der ſittlichen Führung höchſt ungünſtigen Frequenz anwachſen zu laſſen, und dem Gewerbsſtande ſolche junge Leute zu entziehen, die in unſern gut eingerichteten Elementarſchulen eine, für das Maaß ihrer Geiſteskräfte und dem dadurch bedingten Beruf hinreichende Ausbildung finden könnten..

11. Vom 5. Januar 1841. Der Director wird beauftragt, denjenigen Schülern der mittlern Klaſſen, welche ſich dem Poſt⸗, Forſt⸗ und Baufache oder dem Subaltern⸗ dienſt widmen wollen, zu eröffnen, daß ein ſolcher das Zeugniß des Beſuchs der Secunda eines Gymnaſiums nachweiſen muß, aus welchem auch die, dieſer Stufe des Gymnaſiums ent⸗ ſprechende Kenntniß des Lateins ſich ergeben muß. Bei Schülern höherer Bürgerſchulen iſt Behufs der Zulaſſung zu obiger Laufbahn das Zeugniß der, nach dem Prüfungs⸗Reglement vom 8. März 1832. insbeſondre auch im Latein erworbenen Reife erforderlich.