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fern die Abmeldung rechtzeitig erfolgt. Die Zahl der Abmeldungen aus den mittleren und unteren Klassen hat in den letzten Jahren in erfreulicher Weise abgenommen. Dies zeigt sich deutlich an der reichlichen Frequenz der oberen Klassen, an dem Steigen der Zahl derjenigen, die die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erlangen; und sogar die Zahl der Abiturienten ist bis jetzt regelmässig gewachsen. Es erscheint daher nicht überflüssig, viel- mehr durch die zahlreichen Anfragen gerechtfertigt hier wieder die Berechtigungen aufzuführen, die durch den Besuch der Realschule erlangt werden können:
1) Zur Annahme als Postgehülfe genügt ein Zeugnis aus Tertia. Doch erscheint es zweifellos zweckmässiger, vorher die Schule weiter zu besuchen etwa bis Unterprima einschliesslich.
Ein Zeugnis der Reife für Prima giebt das Recht
2) der Zulassung zur Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen.
3) der Zulassung zu dem Königlichen Musikinstitut in Berlin und der Königlichen akademischen Hochschule für Musik daselbst.
Nach Absolvierung der 6 ersten Jahreskurse, also, da alle Klassen einjährige Kurse haben, mit der Versetzung nach Oberprima erhalten die Schüler
4) das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Es wird aber auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst verloren geht, wenn sie nicht vor dem 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Be- treffende das zwanzigste Lebensjahr zurücklegt, bei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht wird, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
Gleichzeitig erlangen die Oberprimaner
5) die Zulassung als Apothekerlehrling und-Gehülfe und die Zulassung zur pharmazeu- tischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen.
6) Die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolviert ist und durch eine be- sondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda eines Realgymnasiums in diesem Fache nachgewiesen wird.
Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Ober-Prima im ganzen zwei Jahre angehören, sich der Maturitätsprüfung unter- ziehen. Durch Bestehen derselben erlangen sie ferner die Zulassung:
7) zum Besuche der königlichen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen als Studierende, auch demnächst zur Diplomprüfung bei denselben.
8) zur Feldmesserprüfung.
9) zum Markscheiderexamen.
10) zum Supernumerariat bei den Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden einschliesslich der Eisenbahnverwaltung.
11) zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.
12) zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst.
13) als Civilaspiranten für den Marine-Intendanturdienst.
14) als Civilaspiranten für den militärischen Magazindienst bei den Proviantämtern.
Aber ebenso notwendig erscheint es, darauf hinzuweisen, dass die durch diese Berechti- gungen gebotenen Berufsarten durchaus nicht die einzigen sind, für welche die Realschule eine geeignete Vorbildung bietet. Statistische Mitteilungen hierüber müssen auf eine andere Gelegenheit verschoben werden. Erwähnt mag nur hier noch werden, dass nahezu die Hälfte(genauer 12) aller Abgehenden sich dem Kaufmannsstande widmet und dass die Berechtigung zum Einjährigen bei regelmässigem Durchlaufen aller Klassen, was vielen Schülern gelingt, mit 15 Jahren, die Entlassungsprüfung mit 16 Jahren erreicht wird.
Cassel, am 15. März 1884. Der Direltor: Prof. Dr. Buderus,


