E) Kurze An zeige der von den hohen vorgeordneten Behörden im Verlaufe des Sohuljahrs erlas-
zenen Verordnungen, so weit sie zur Kennsniſsnahme des Publikums sich eignen:
1) Durch einen Erlafs vom 13. Oct. v. J. wurde die hohe Verfügung des Königlichen Ministeriums der Geistlichen- Unterrichts- und Medizinal-Angele- genheiten mitgetheilt, nach welcher diejenigen Schüler, welche von einem Gym- nasium abgegangen sind, ohne sich der vorgeschriebenen Entlassung-Prüſung unterzogen zu haben, erst nach Verlauf eines ganzen Jahres seit ihrem Abgange, pey den Königl. wissenschaftlichen Prüfung-Commissionen zum Tentamen und Piüon angenommen, vor Ablauf dieser Frist aber geradezu abgewiesen werden sollen.
2) Durch einen Erlaſs vom 8. Januar d. J. wurden die Directoren aufge- fordert, die dem militärpflichtigen Alter sich nähernden Schüler auf die Vor- schrift: daſs die jumgen Leute, welche nach ihren Ferhältnissen auf die Be- günstigung des einjähnrigen Frey willigen Militärdienstes Anspruch machen zuc können glauben, sich dazu spälestens bis zum ersten August des Jahres, in welchem sie ihr 20stes Lebensjahr vollenden, bey den Departements-Pruüfung- Commissionen melden, und daſs diejenigen, welche sich rechtzeitig gemeldet haben, und als zum einjährigen Dienste berechtigt anerkanmt worden sind, ihren Dienst vor zuräckgelegtem 25 5ten Lebensjahre wirklich antreten misgen, im Gegenfalle aber im Wege der gewöſinlichen Ersatz- Aushebung zum dreyfähri- gen Dienste eingestellt werden Ssollene« wiederholt aufmerksam zu machen.
3) Durch einen Erlaſs vom 26. März d. J. wurden in Bezug auf die Abi- turientenprüfungen cinige Bestmmungen wieder in Erinnerung gebracht, und da- bey insbesondere die Directoren aufgefordert, die abgehenden Schüler, welche der Philologie sich widmen, darauf aufmerksam zu machen, daſs bereits, cine übergroſse Anzahl von zum Theile sehr qualiſicirten Kandidaten des höhern Schulamtes in der Provinz vorhanden sey, und dafs, wenn sie sich nicht ganz ausgczeichnete Schulkenntnisse erwerben, ihnen wenig oder gar keine Aussicht zu einer Anstellung im Schulfache geöffnet werden könne.
4) Durch Entscheidung vom 22. April d. J. wurde die Einführung des Unterrichts in der französischen Sprache in den drey obern Klassen des Gymma- siums auf einen defsfallsigen Antrag genehmigt.
5) Durch Verfügung vom 17. Juny d. J. wurde die Bestimmung in Erin- nerung gebracht, dafs solche Schüler der vier untern Klassen, welche nach dem reiflichen einstimmigen Urtheile der Lehrer, aller Bemühungen ungeachtet, sich zu den Gymnasialstudien nicht cignen, und, nachdem sie schon zwey Jahre in


