Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Realgymnasium Wiesbaden
Entstehung
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Exerzitium ausarbeiten. Zur Feststellung des Urteils über die schrift- lichen Arbeiten teilte sich die Prüfungskommission in Gruppen, und zwar für 1) deutsche, 2) lateinische, 3) französische Sprache. 4) Stereo- metrie, Mechanik und konstruktives Zeichnen. 5) Arithmetik, Tri- gonometrie. analytische Geometrie, 6) Physik, Chemie, Mineralogie, 7) Geschichte, Geographie, deutsche Litteraturgeschichte. Während die deutschen und geschichtlichen Arbeiten bei allen Mitgliedern der Kommission, gingen die übrigen fächerweise nur innerhalb der Gruppe herum. Das Urteil ergab sich aus den einzelnen Prädikaten 1 bis 4 und 3 dazwischenliegende Bruchnoten waren erlaubt der Mit- glieder der Kommission bezw. der Gruppen.

In der mündlichen Prüfung sollte ermittelt werden, inwieweit die Kenntnisse ein sicherer, mit eignem Urteil verbundener Besite des Prüflings, nicht eine gedächtnismäſsige Sammlung von Notizen sei, inwieweit das Urteil der Prüflinge auch bei zum ersten Male vorgelegten Gegenständen entwickelt sei, sowie die Fähigkeit, sich über die vorgelegten Themata in reinem und richtigem Deutsch zu- sammenhängend auszulassen. Es konnten verlangt werden die Über- setzung eines lateinischen Schriftstellers aus der Primalektüre, des- gleichen aus einem französischen Dichter und PFertigkeit im Gebrauch der französischen Sprache, die in der französischen Prüfung allein zu gebrauchen war, eine umfassende Frage aus der Geschichte und Geographie, je eine Aufgabe aus der Stereometrie. Trigonometrie, Mineralogie, Physik und Chemie. Die Erfahrungsnote in der Religion wurde ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen. Der Regierungs- kommissar bestimmte die Reihenfolge, in welcher die Schüler einzeln in das Prüfungszimmer eintraten, und diejenigen der ebengenannten Fächer, in welchen nun wirklich geprüft werden sollte, auch wählte er die vorzulegenden Fragen aus den von den Fachlehrern zusammen- gestellten aus. Befreiung von der mündlichen Prüfung konnte weder in allen noch in einzelnen Fächern statttinden.

Für die Schlufsnoten galten in gleicher Stärke die Noten aus der Erfahrung, der schriftlichen und mündlichen Prüfung; nur die Note für den deutschen Stil galt doppelt. Folgendes waren die äulsersten Fälle, in denen der Geprüfte noch als bestanden galt: Ein Fach(oder eine Gruppe) mit 4 konnte durch ein anderes mit 1 oder ½ ausgeglichen werden, nur nicht das Deutsche. zwei Fächer, doch nicht 2 Fremdsprachen oder 2 Gruppen der exakten Wissen- schaften, mit 4 oder wurden durch 2 andere Fächer mit 1 oder

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