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G ERSANGUNTERRICHT
wurde von dem Gymnasiallehrer Dr. Zelle ertheilt. An demselben nehmen alle Schüler Theil, so- weit sie nicht wegen gänzlicher Unfähigkeit, oder aus Gesundheitsrücksichten, oder wegen Stimm- wechsels dispensirt sind. Alle Sänger sind in folgende Klassen getheilt: ite Gesangklasse, bestehend aus den geübteren Sängern aller Klassen. Anfangs 1 St., später 2, zum Theil in Verbindung mit der éten Singklasse. Vierstimmige Choräle, Motetten, Psal- men, Lieder aus Brcks Sängerhain. Letzterer wird auch in den andern Klassen benutzt. 2te Gesangklasse, bestehend aus den schwächeren Sängern von Prima bis Quarta in 2 Abtheilun- gen, eine für Männer-, die andere für Knabenstimmen. 2 St. Zwei- und dreistimmige Lieder und Choräle. 3te Gesangklasse, h hend der und Choräle. Vorbereitungsklasse. 1 St. Kenntniss der Noten und Tonleitern, Tactlehre.
2Z EICHENUNTERRICGHT. Die Schüler der obern Klassen von Prima bis Untertertia zeichnen, insofern sie nicht beson- ders dispensirt sind, zu einer Klasse vereinigt, wöchentlich 2 Stunden an einem freien Nachmittage unter Leitung des Zeichenlehrers Hauptner.
ENGLISCHER UNTERRIGCIIT. Bis Michaelis 1855 zweite Klasse in zwei parallelen Abtheilungen. ite Abtheilung. 2 St. Grammatik nach Fölsing Th. 1. 2. Lecseibmmgen, Pormenleüre, S'ntars Lectüre von Scotts Quentin Durward. Wöchentlich ein Sprecl g. Dr. Zelle. 2te Abtheilung. 2 St. Grammatilc nach Fölsing Th. 19 mie 1 der iten Abtheilung. Die Lese-
aus Qui⸗ und 2 St. Ein- und zweistimmige Lie-
stücke der G. ilk wurden ül Wõ ein Dr. Zelle. Seit Michaelis ist die erste Klasse eingerichtet. In ihr wurden die grammatischen Uebungen der bisherigen iten Abtheil- und Shal ee's Merchant of Venice und Macaulay's Lord.
Clve gelesen. Aufsätze von r den Geübteren. 2 S. Dr. Zelle.
T URNUEBUNG EN. Diese fanden während der Sommermonate wöchentlich zweimal an den freiem Nachmittagen unter Leitung des Zeichenlehrers Hauptner Statt. Nach den Sommerferien schlossen sich daran militairische Marschübungen, geleitet von einem Unterofficier des hiesigen Landwehrstamms.
„ 3 5 II. Verordnungen und Zuschriften der Behörden von allgemeinerem Interesse. 1) Miinisterial-Verfügung vom 27ten April 1854 mitgotheilt durch das Königl. Prov. Sch.-Coll. unterm 1ten Mai 1854. Lehrer dürfen gegen Honorar an Schüler ihrer Klasse Priv icht nur mit Z. des Directors ertheilen. 2) Verfügung des Königl. Prov. Schul-Coll. vom 18ten Mai. Es wird den Lehrercollegien dringend empfohlen sich von Zeit zu Zoit in besondern Fachkonferenzen über methodishe und di- daktische Fragen, wie diese theils dem 1 1
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in seiner Amtserfahrung g.„ theils durch pädagogische Zeitschriften angeregt sind, zu besprechen.
3) Verfügung desselben vom 27ten Mai. Zur Hebung des altsprachlichen Unterrichts, na- mentlich um durch denselben ein praktisches Können und nicht bloss ein theoretisches Wissen zu erzielen, soll das Memoriren von Stellen der gelesenen Klassiker wieder in grösserer Ausdehnung. 6


