Aufsatz 
Verfassung der Musterschule / von C. Kühner
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leute, Fabrikanten, Chemiker, Apotheker, Militärs, Poſt⸗ und Rechnungs⸗Beamte, Mechaniker, Geometer, Forſt⸗ männer, Berg⸗ und Hüttenleute, Landwirthe und höhere Gewerbtreibende aller Art. Die Realſchule wird aber ihre Aufgabe nicht dahin erſtrecken, eine auf die beſonderen Eigenthümlichkeiten jedes einzelnen Gewerbes berechnete Vorbildung geben zu wollen, ſondern vielmehr darauf beſchränken, den praktiſchen Sinn der Schüler überhaupt zu bilden und dieſelben zugleich mit ſolchen wiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſen und praktiſchen Fertigkeiten auszurüſten, welche die gemeinſame Grundlage aller höheren praktiſchen Berufsarten ausmachen.

§ 5. Die Mädchenſchule(höhere Töchterſchule) hat ihre Aufgabe auf die allgemeine, geiſtige und ſittliche Bildung ihrer Schülerinnen zu beſchränken, jedoch dieſe in natürlicher, ungekünſtelter Weiſe bis zu dem Maße zu ſteigern, zu welchem die Einrichtung der Anſtalt überhaupt und insbeſondere die Beſchäftigung mit der franzöſiſchen und engliſchen Sprache und die reiche Ausdehnung anderer ethiſcher Unterrichtsfächer die Mittel bieten.

§ 6. Die Knabenſchule beſteht aus neun, die Mäd⸗ chenſchule aus ſieben übereinander ſtehenden Klaſſen mit je einjährigem Kurſus. Für die erſte Knaben⸗ klaſſe iſt je nach dem Bedürfniß die Einrichtung eines zweijährigen Kurſus und für die Mädchenſchule die Errich⸗ tung einer weiteren Oberklaſſe vorbehalten.

§ 7. Der Unterricht der Muſterſchule vertheilt ſich in wöchentlicher Stundenzahl nach folgender überſicht auf die einzelnen Gegenſtände und Klaſſen: