Verfaſſung der Muſterſchule.
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I. Schulplan.
§ 1. Die Muſterſchule hat die Beſtimmung, den Bildungsbedürfniſſen des höheren Bürgerſtandes durch Gewährung einer entſprechenden Jugendbildung zu dienen. Dieſer Aufgabe ſucht ſie nicht allein durch zureichenden Unterricht zu genügen, ſondern auch dadurch, daß ſie die ihr anvertraute Jugend zu einem ſittlich reinen, von wahrer Religioſität durchdrungenen Lebenswandel anleitet.
§ 2. Die Muſterſchule theilt ſich in eine Knaben⸗ ſchule und in eine Mädchenſchule.
§ 3. Die Knabenſchule hat die Aufgabe, ihren Schülern nicht nur diejenige allgemeine Schulbildung anzueignen, deren Beſitz ohne Rückſicht auf eine beſondere Lebensſtellung für jeden Menſchen unentbehrlich erſcheint, ſondern dieſer Bildung auch eine, insbeſondere auf die Vorbereitung für höhere praktiſche Berufsarten gerichtete Steigerung und Erweiterung zu geben. Sie umfaßt daher auf drei übereinander ſtehenden Lehrſtufen eine Elementar⸗ ſchule, eine Mittelſchule und eine Realſchule.
§ 4. Die Realſchule hat die Beſtimmung, für alle diejenigen Berufsarten vorzubereiten, welche eine, vorzugs⸗ weiſe auf der Kenntniß der neueren Sprachen, der Mathe⸗ matik und der Naturwiſſenſchaften beruhende allgemeine geiſtige Entwickelung und Vorbildung vorausſetzen. Sie iſt daher die geeignetſte Vorbereitungsanſtalt für Kauf⸗


