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bestimmt, dass die Schüler einen Prosaiker, sowie einen Dichter der guten Zeit, mit Ausschluss besonders schwieriger Stellen, ohne Vorbereitung richtig in das Deutsche und ein dem lateinischen Ausdruck nicht widerstrebendes Dictat gram- matisch richtig in das Lateinische übertragen können, auch einen kurzen latei- nischen Aufsatz über einen historischen Gegenstand ohne auffallende Fehler gegen Sprache und Diction abzufassen im Stande seien.
Nach Beſinden ist bei der schriftlichen Maturitäts-Prüfung neben dem Exercilium auch ein Auſsatz der eben bemerkten Arl zur Aulfgabe zu stellen, und wird hier- mit die betreffende Anordnung in IJ. 8. der genannten Verfügung zurückgezogen.
2) Der lateinischen Sprache sind in den zwei oberen Klassen nicht über neun, in den vier untern Klassen nicht über zehn wöchentliche Lehrstunden zuzuweisen, auch ist
3) der Unterricht in der griechischen Sprache in OQuinta zu beginnen, und werden hiermit die betreffenden Bestimmungen der gedachten Verfügung unter I. 7. zu- rückgezogen.
4) Die Forderung der Anfertigung eines leichten griechischen Scriptums für die Ma- turitäts-Prüfung wird unter den durch das Regulativ vom 7. August 1844 deskalls getroffenen Bestimmungen wiederhergestellt, und hiernach die betreffende Vor- schrift unter I. 8. der mehrerwähnten Verfügung aufgehoben.
5) Die Anfangsgründe der Stercometrie(die Lehre von den Kegelschnitten, sowie selbstverständlich die sphärische Trigonometrie ausgeschlossen) sind in den ma— thematischen Lehrcursus der Prima aufzunehmen, und nachdem diese Aufnahme wird bewirkt und ein die Stereometrie umschliessender Lehrcursus wird vollendet sein, zum Gegenstand der Maturitäts-Prüfung zu machen. Es ist übrigens nicht erforderlich, dass bei jedem Act der Maturitäts-Prüfung jeder einzelne Abiturient in diesem Lehrgegenstande geprüft werde, vielmehr genügt es, die Stereometrie mit der Trigonometrie theils von einem Act der Maturitäts-Prüfung zum andern, theils unter den Abiturienten eines und desselben Prüfungsactes nach Befinden abwechseln zu lassen.
Hiernach ist die Bestimmung in der gedachten Verfügung vom 29. Oclbr. 1849 I. 4d bezw. 8. am Schlusse aufgehoben.— Im Uebrigen wird, um vorgekommenen Mis- deulungen zu begegnen, Folgendes bemerkt:
a) Wenn ein förmlicher Cursus der antiken Prosodik und Metrik(in IJ. 5. der Ver- fügung vom 29. Oct. 1849) untersagt worden ist, bei welcher Bestimmung es auch, eben so wie bei der Abschaffung der lateinischen Disputationen und Inter-
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