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II. Chronik des Gymnasiums.
Unter dem 10. April 1851 wurde dqurch allerhöchste Entschliessung der Candidat der Philologie Julius Deuschle aus Bergen als Practicant an dem hiesigen Gymnasium zuge- lassen. Derselbe trat seine Probezeit am 29. April 1851 an und wird dieselbe mit dem Ende dieses Schuljahres beschliessen.
Am Schlusse des Sommerhalbjahres den 24. September 1851 schieden die Practicanten Röhner und Dr. Schell nach Vollendung ihrer Probezeit von dem Gymnasium. Dagegen wurde in Folge allerhöchster Entschliessung vom 9. October 1851 der Candidat des Gymna- siallehramts Julius Ernst aus Fulda dem Gymnasium als Practicant zugewiesen und begann mit dem 27. desselben Monats seine Wirksamkeit an dieser Anstalt.
Unter dem 12. Januar 1851 theilte kurfürstl. Ministerium des Inneren eine schon früher am 6. Mai 1850 erlassene Verfügung, die Prüfung derjenigen Candidaten des Gymnasiallehramts, welche zugleich Theologen sind, betreffend, den Gymnasien mit, um hiernach eintretenden Falles den betreffenden abgehenden Schülern die etwa- erforderlichen Weisungen für ihre künftigen Studien zu geben. Diese Verfügung lautet im Wesentlichen:
1) Es wird genehmigt, dass bei Vornahme der practischen Prüfung der Candidaten des Gymnasiallehramts hinsichtlich derjenigen Candidaten, welche Zeugnisse über ein befriedigend vollendetes theologisches Studium beibringen, von der Wahl eines dritten Faches(§. 3. der Instruction vom 25. April 1837) abgesehen, und in den Fällen, in welchen ohnehin nur zwei Fächer zu wählen waren(§: 3. pos. 1. der genannten Instruction) eins derselben als Nebenfach behandelt werde.
2) Nachricht hiervon der Prüfungs-Commission in Marburg, um ein gleiches Verfahren auch hinsichtlich der theoretischen Prüfung der Candidaten des Gymnasiallehr- amts in den Fällen eintreten zu lassen, in welchen diese Candidaten vor ihrer Prüfung als Candidaten des Gymnasiallehramts bereits ihr theologisches Studium durch eine befriedigend ausgefallene prüfung vor der theologischen Facultät absolvirt
haben sollten.
Ferner wurden durch Beschluss kurfürstlichen Ministeriums des Inneren vom 12. Januar 1852 in den durch die Verfügung vom 29. October 1849 angeordneten Einrichtungen des Gymnasial-Unterrichts folgende Abänderungen getroffen:
1) Das Lehrziel der lateinischen Sprache im Gymnasium wird, unter Aufhebung der Bestimmung unter I. 4 b der gedachten Verfügung vom 29. Octbr. 1849, dahin


