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Während der Ferien wurde von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten dem ordentlichen Lehrer Dr. Buchenau der Oberlehrer-Titel ver- liehen, eine Verfügung, von welcher die Mittheilung am 25. September erfolgte.
Das Winterhalbjahr wurde Dienstag den 12. October mit einer gemeinsamen Andacht begonnen.
Die Weihnachtsferien nahmen am 22. December ihren Anfang; am 4. Januar wurden die Lectionen wieder eröffnet.
Der Geburtstag Seiner Majestät des Königs wurde am 22. Merz Vormittags von 10 Uhr an in dem grossen Hörsaal des Gymnasiums durch einen Rede-Act gefeiert, bei welchem Prorector Dr. Ritter die Festrede hielt. Sein Thema war: die fortschreitende Entwicklung und Vereinigung aller Völker durch die christliche Cultur; ausserdem fand Declamation von Gedichten sowie ein Rede-Versuch des Primaners Schmidtmann über Walther von der Vogelweide statt.
Die schriftliche Maturitäts-Prüfung fand vom 7.— 14. Merz, die mündliche am 28. Mer⸗ statt. Das Ergebniss derselben ist in der statistischen Uebersicht zu ersehen.
Unter den Verfügungen der höheren Behörden, welche in Betreff der Gymnasien ergangen sind, dürften etwa folgende für weitere Kreise von Bedeutung sein:
Unter dem 14. August 1869 ergieng folgende Verfügung des Königl. Provinzial-Schul- collegiums: Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat angeordnet, dass von der Erhebung eines Austrittsgeldes der von dem Gymnasium abgehenden Schüler abgesehen, dass aber für das Abgangs-Zeugniss, wenn es gefordert wird, sowie für das Abiturienten-Zeugniss, ein Thaler, der in die Schulkasse fliesst, gefordert werde. Ausserdem ertheilen wir die Ermächtigung, in allen Fällen, wo es gerechtfertigt erscheint, namentlich wenn Schüler lediglich in Folge der Versetzung ihrer Väter die Anstalt verlassen, auf Antrag derselben diese Gebühr zu erlassen.
Ferner ergieng unter dem 21. August 1869 zur Ergänzung des§. 41 des Abiturienten- Prüfungs-Reglements die Verfügung, dass die fremden Maturitäts-Aspiranten für ihre Prüfung und die Ausfertigung ihres Zeugnisses zehn Thaler beim Beginn der schriftlichen Prüfung zu zahlen hätten; mittellosen könne die ganze oder halbe Summe erlassen werden. Ueber die Verwendung dieser Prüfungsgebühren entscheide die Prüfungs-Commission.
Durch Beschluss vom 18. Januar 1870 ordnete das Königliche Provinzial-Schulcollegium an, dass die für die Maturitäts-Prüfungen, so wichtige Circular-Verfügung vom 11. December 1851 im nächsten Schulprogramm veröffentlicht werden solle. Dieselbe lautet also:
1. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnasium entfernt wird, ist, wenn er an einem andern Gymnasium die Zulassung zur Maturitäts-Prüfung, sei es als Abiturient, sei es als Extraneer, nachsucht, dasjenige Semester, in welchem seine Entfernung von der Anstalt erfolgt ist, weder auf den zjährigen Primacursus, noch auf den im§. 41 des Prüfungs- Reglements vom 4. Juni 1834 vorgeschriebenen zjährigen Zeitraum anzurechnen.
2. Nach demselben Grundsatz(ad 1) ist zu verfahren bei der Zulassung solcher Primaner zur Maturitäts-Prüfung, welche ein Gymnasium willkürlich um einer Stulstrafe zu entgehn oder aus andern ungerechtfertigten Gründen verlassen haben. Dagegen ist die Anrechnung des


