Aufsatz 
Erklärung einiger Stellen in Caesars Denkwürdigkeiten des gallischen Krieges / von Fr. Carl Reinh. Ritter
Entstehung
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Bei der Wieder-Eröffnung der Lectionen am 13. Octoher mussten die beiden Abtheilungen der Secunda, welche wenigstens theilweise während des Sommers abge- sondert unterrichtet worden waren, aus Mangel an Lehrkräften wieder vereinigt werden. Dr. Buchenau, bisher Ordinarius von Secunda B, übernahm das Ordinariat von Quarta. Zu gleicher Zeit begann der Candidat der Philologie Karl Pauli aus Geisslitz sein Probejahr am hiesigen Gymnasium.

Am 12. November sowie am Vormittag des 13. besuchte Herr Schulrath Dr. Rumpel einzelne Lectionen des hiesigen Gymnasiums, indem er einen längeren Besuch für spätere Zeit in Aussicht stellte.

Die Weihnachtsferien dauerten vom 22. December bis zum 4. Januar.

Die schriftliche Maturitäts-Prüfung fand vom 22. bis 27. Februar, die mündliche am 10. Merz statt. Das Ergebnis derselben ist am Ende der nachfolgenden statistischen Uebersicht zu ersehen.

Von allgemeinen Verfügungen, welche während des verflossenen Schuljahrs in Betreff des Gymnasiums ergangen sind, möchten etwa die folgenden für das Publikum von In- teresse sein:

Durch Beschluss vom 29. September v. J. verfügte der Herr Minister der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, dass vom 1. October des laufenden Jahres ab das jährliche Schulgeld für Prima von 16 auf 20 Thaler, für Secunda von 14 auf 16 Thaler, für Quinta und Sexta von 10 ½ auf 12 Thaler erhöht, dagegen der Betrag für Tertia und Quarta von 12 Thalern unverändert belassen werden solle, eine Verfügung, welche auf den Bericht der Verwaltungs-Commission des Gymnasiums später dahin abgeändert wurde, dass die Erhöhung des Schulgeldes erst vom 1, Januar 1869 an ein- treten solle.

Ferner erliess das Königliche Provinzial-Schulcollegium zu Kassel unter dem 27. De- cember v. J. die nachfolgende Verfügung in Betreff der Maturitäts-Prüfungen:

Nach Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten sollen, wie Ew. Wohlgeboren bereits bekannt ist, vom Jahr 1869 ab die Hauptbestimmungen der in den alten Provinzen des Staates bestehenden Prüfungsordnung für die zu den Universitäten übergehenden Schüler(s. Wiese, Verordnungen und Gesetze I. S. 205 fgg.) zur Anwendung gebracht werden. Demgemäss veranlassen wir Sie, von jetzt an stets für den Ostertermin spätestens bis zum 10. Januar, für den Michaélistermin spätestens bis zum 10. Juli diejenigen Oberprimaner bei uns anzumelden, welche der Prüfung sich zu unterziehen gedenken und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu der- selben zuzulassen sind, oder, wenn keine Aspiranten vorhanden sind, davon uns Anzeige zu machen. Königlicher Kommissarius wird in der Regel der Provinzial-Schulrath sein. Derselbe wird Ihnen, sobald alle Meldungen eingegangen sind und die Zahl und Aus- dehnung der Prüfungen sich übersehen lässt, den Termin für die mündliche Prüfung