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Endlich wurde unter dem 29. Februar d. J. folgende den Religionsunterricht betreftende Verfügung von dem Herrn Minister des Unterrichts erlassen:
»Das Gebiet des höheren Unterrichtswesens hat von den kirchlichen Bewegungen der Gegen- wart nicht unberührt bleiben können. Die verschiedenen für die Schulverwaltung dadurch an- seregten Fragen werden ihre definitive Erledigung erst im Zusammenhange des in Aussicht genommenen Unterrichtsgesetzes finden. Hinsichtlich des Religions-Unterrichts selbst ist jedoch zur Vermeidung drückender Uebelstände schon jetzt eine Aenderung der bestehenden Vor- schriften geboten.
Demgemäss bestimme ich Folgendes:
1) In den öffentlichen höheren Lehranstalten ist hinfort die Dispensation vom Religions- Unterricht zulässig, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird.
2) Die Eltern und Vormünder, welche die Dispensation für ihre Kinder resp. Pflegebefohlenen wünschen, haben in dieser Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Religions- Unterricht ausserhalb der Schule ertheilt werden soll, an das Königliche Provinzial- Schulkollegium oder die Königliche Regierung zu richten, unter deren Aufsicht die betreffende Anstalt steht.
3) Die genannten Aufsichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der für den Religions- Unterricht der Schule nachgewiesene Ersat⸗ genügend ist. Ein von einem ordinirten Geistlichen oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confession entsprechender Unterricht wird in der Regel dafür angesehen werden können.
Während der Zeit ihres kirchlichen Katechumenen- oder Confirmanden-Unterrichts sind die Schüler höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden Religions- Unterricht derselben theilzunchmen.
An der Zugehörigkeit der religiösen Unterweisung zu der gesammten Aufgabe der höheren Lehranstalten sowie an dem Lehrziel des Religions-Unterrichts derselben wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispensation zugestanden worden ist, haben deshalb, wenn sie sich der Abiturienten-Prüfung unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen; es finden darin die für die Extrancer bei der Prüfung geltenden Bestimmungen auf sie Anwendung«.
Die Bibliothek des Gymnasiums sowie dessen übrige Sammlungen sind aus Staatsmitteln in herkömmlicher Weise vermehrt worden. Unter den Geschenken, welche dieselbe von Privat- personen erhalten hat, sind besonders die-Erinnerungen an FE. F. Ritbeck«, auf Kosten seiner Söhne gedruckt, hervorzuheben.— Das Naturalienkabinet erhielt von Herrn Professor Dr. Lieberkühn dahier einen Schädel von Cavia Cobaya(Meerschweinchen) und den einer Haus- katze, von Herrn Dr. Buchenau ein Stück von der Haut eines jungen Haifisches, von dem Tertianer Karl v. Noorden ein Exemplar von Syngnathus hippocampus(Seepferdchen) und ein Stück einer Milleporen-Koralle, endlich eine reiche Sammlung von Conchylien und Korallen, welche ein vor wenigen Jahren verstorbener Freund des Gymnasiums demselben vermacht hat.
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