Aufsatz 
Aus der inneren Geschichte der Juden Frankfurts im XIV. Jahrhundert : (Judengasse, Handel und sonstige Berufe) / vom Oberlehrer I. Kracauer
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nur in ganzen, halben oder Viertel-Stücken losschlagen. Mit Recht macht Bücher darauf aufmerksam, daß darunter kein Großhandel zu verstehen sei¹). Es war eher eine Beschränkung der Handelsfrei- heit, sie sollten als Detailverkäufer den Schneidern keine Konkurrenz machen; sie durften also nur die Tuche an Tuchhändler absetzen.

Auch beim Verkauf von Gewürzen und Spezereien, die als unausgelöste Pfänder in der Hand der Juden zurückgeblieben waren, galten ähnliche Beschränkungen wie beim Tuchhandel. Auch da verbot ihnen die Stättigkeit vom Jahre 1435 aus denselben Gründen den Detailhandel; Juden durften die Gewürze nur in ganzen Säcken oder in Fässern, aber nicht unter 25 Pfund, veräußern*).

Solchen Beschränkungen unterstanden aber nicht etwa die Juden allein, sondern auch die christlichen Handel- oder Gewerbe- treibenden; auch die christlichen Weber durften z. B. kein Tuch mit der Elle verkaufen. Derartige Verordnungen lagen durchaus im Geiste der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Zeits).

Aus obigen Ausführungen geht wohl hervor, daß die Frank- furter Juden des XIV. Jahrhunderts es verstanden hatten, trotz aller Einschränkungen sich immerhin eine gewisse Stellung im Han- del zu sichern.

Auch noch eine andere Möglichkeit bot sich ihnen, sich mit Um- gehung der Verbote wenigstens indirekt am eigentlichen Handel zu beteiligen, nämlich indem sie sich heimlich mit Christen asso- ziierten. Begreiflicherweise schweigen die christlichen Quellen hier- über, die jüdischen dagegen setzen solche gemeinsamen Geschäfte als allgemein bekannt voraus⁴). Andererseits werden wir später sehen, daß Christen(in Frankfurt sogar der Rat) sich an den ge- winnreichen Geldgeschäften der Juden beteiligten, ihnen auch Gel- der vorstreckten, um sich dabei zu bereichern.

Daß Juden untereinander Kompaniegeschäfte machten, ist selbstverständlich. Wir würden dies von vornherein annehmen, auch wenn es nicht ausdrücklich in den Rechen- und den Gerichts- büchern vermerkt stände. So handeln gemeinsam David und seine Mutter⁰), David und Samuelé), Israel und Jakob von Straßburg:). Die Kompagnons werden alsgesellen bezeichnet). Andererseits

¹) L. c., S. 585.

²) Siehe Bücher, I. c., S. 585. In Nürnberg war ebenfalls den Juden verboten, Ge- würze,die gewogen wurden, an Christen zu verkaufen. Barbeck, S. 9.

²) Siehe die Auseinandersetzungen hierüber bei Bücher, S. 585 u. 586.

) Siehe die Belege bei Hoffmann Nr. 131, S. 121, 190.

) Siehe Urkundenbuch, S. 814; daneben wird auch erwähnt, daß Davids Mutter besundern phand hat uffgeboten.

6) L. c., S. 821.

¹) L. c., S. 895.

s) So im Rechenbuch 1368(Urkundenbuch, S. 233). Liepmane von Arwiler und syme gesellen oflor.