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4. Geſang. Vaterlandsruf, für gemiſchten Chor arrangirt von G. A. Henkel.
5. Deklamation des Untertertianers Hermann Henkel: Der Tod des Carus, von Aug. Grafen
von Platen⸗Hallermünde.
des Obertertianers Alexander Beckmann: Bethlehem und Golgatha, von F. Rückert.
des Oberſekundaners Karl v. Schlereth: Die Kraniche des Ibykus, von Schiller.
des Oberprimaners Robert Haſſenkamp: Im gelobten Lande(alrêrst lebe ich mir werde), von Walther von der Vogelweide(1197 oder 1228).
6. Vortrag des Abiturienten Ivo Beck, welcher am Schluſſe im Namen der Abiturienten von der Anſtalt Abſchied nehmen wird: Haben die Römer recht daran gethan, daß ſie Cato's Rathe folgten und Karthago vernichteten?
7. Geſang:„Die Fahnen wehn ꝛc.“ von E. M. Arndt, Muſik von H. Werner.
8. Schlußworte des Direktors. Entlaſſung der Abiturienten. Verkündigung des Aſcenſus.
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Zu geneigter Theilnahme an dieſen öffentlichen Schulakten beehrt ſich der Unterzeichnete die hohen Behör⸗ den, alle Freunde der Anſtalt, ſowie insbeſondere die Angehsrigen der Schüler hierdurch ergebenſt einzuladen.
E. Zur Nachricht.
Das neue Schuljahr wird Mittwoch den 10. April, Vormittags 9 Uhr, im Prüfungsſaale mit Choral⸗ geſang und Gebet eröffnet werden. Tags vorher iſt Prüfung der neu Aufzunehmenden.
Anmeldungen neuer Schüler iſt der Unterzeichnete während der Ferien jederzeit in den Vormittags⸗ ſtunden von 9—1 Uhr entgegenzunehmen bereit. Sie müſſen ſpäteſtens bis zum 9. April erfolgt ſein, und zwar durch die Eltern oder deren Stellvertreter in Perſon oder ſchriftlich unter Vorlegung eines Tauf⸗ oder Geburts⸗ ſcheines ſowie eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer über Kenntniſſe und Betragen.
Insbeſondere wird noch auf folgende Beſtimmungen aufmerkſam gemacht: 1
1. Zur Aufnahme in die Seßta iſt in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich. An Vorkenntniſſen wird verlangt: a) Fertigkeit im deutlichen, ſinngemäßen Leſen ſowie im Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift: b) die Fähigkeit eine kurze Geſchichte mündlich und ſchriftlich ohne allzu grobe Fehler nachzuerzählen; c) praktiſche Geläufigkeit in den vier Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; d) Kennt⸗ niß bibliſcher Geſchichten.— Vorkenntniſſe im Latein ſind nicht erforderlich.
2. Auswärtige Schüler haben vor ihrem Eintritte dem Direktor ihre Wohnung anzugeben und ſpäter bei jeder etwaigen Veränderung derſelben die Genehmigung ihres Ordinarius vorher einzuholen und dem Direktor Anzeige zu machen. Ein Wohnungswechſel muß unverzüglich vorgenommen werden, wenn es der Direktor oder der Ordinarius für nothwendig erachtet.
3. Das Schulgeld iſt innerhalb eines von dem Direktor jedesmal feſtzuſetzenden Termines an den Rech⸗ nungsführer der Gymnaſialkaſſe vierteljährlich voraus zu bezahlen.
4. Jeder Schüler, welcher Privatunterricht ertheilt oder ſich ertheilen läßt, hat ſeinem Ordinarius und dem Direktor hiervon Anzeige zu machen.. 4
Fulda, am 10. März 1865.
Der Gymnaſialdirektor,
Dr. Sduard Goebel.


