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Geſchichte ¹) u. ſ. m. Denn zugleich mit den Sueven erhoben ſich unzählige andere Völker im Norden der Donauprovinzen zum Angriffe auf das Römiſche Reich. Oroſius ²) ſagt, faſt ganz Germanien, Eutropius ²³), die ganze barbariſche Welt habe an dieſem Kriege Theil genommen. Julius Capitolinus ⁴²) verſichert, daß alle Völker von den Grenzen Illyrikums bis nach Gallien aufgeſtanden wären, und zählt dann eine lange Reihe von Sueviſchen, Vandaliſchen, Sarmatiſchen und anderen Namen auf. Dio Caſſius endlich nennt zwar zuerſt nur ſtatt aller die Markoman⸗ nen und Jazygen ⁵³); aber im Verlaufe ſeiner Erzählung hören wir noch die Namen der Quaden, der Nariſter, der Burrhier, der Semnonen und Vandalen; ferner der Kotiner, Asdinger, Dankriger, Kuſtüboten ⁵), zu denen noch viele andere unbenannte Bölker hinzukommen ²).
Aus dieſen Angaben geht hervor daß alle Völker im Norden der Röniſchen Donauprovinzen, von dem Zehntlande bis zum Pontus Euxinus und von der Donau und Daciens Grenzen bis tief in das Innere Germaniens und Sarmatiens in Be⸗ wegung waren, und daß alſo das Römiſche Reich in der ganzen ungeheuern Länge des Donauſtromes oder in ſeinen Provinzen Rhätien, Norikum, Pannonien und Dacien angegriffen wurde.— Einem ſolchen Sturme würde Rom für die Dauer ſchwerlich widerſtanden haben, wenn alle kämpfenden Völker ſtets gemeinſam und nach einem beſtimmten Plane gehandelt und dieſen mit Nachdruck und Ausdauer verfolgt hätten. Aber die Völkermaſſe war zu groß, ihre Beſtandtheile waren in Abſtammung und Sitte zu verſchieden und ſelbſt räumlich zu weit von einander getrennt, als daß ein ſolches übereinſtimmendes Handeln oder gar eine Bereinigung aller zu einem allgemeinen Bunde auch nur möglich geweſen wäre.
Vielmehr laſſen ſich in dieſer Völkerfluth deutlich zwei beſondere Strömungen, zwei Völkervereine, der Deudeoainiiht und der Viktofaliſche, erkennen, neben denen
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¹) Jul. Capit. in Marco c. 17. ²) Paul. Oros. H. VII, 15. ) Eutrop. Brev. VIIl, 6. 4) Jul. Capit. in Marc. c. 22. ⁵) Dion. Cass. LXXI, c. 3. ⁵) Dion. Cass. LXXI, c. 8— 22. 7) Dion. Cass. LXXI, c. 11. 1*


