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Den ganzen Unterricht in der philoſophiſchen Fakultät muß man lich noch mehr ſchulmäßig denken; insbeſondere ſpielte hier auch der Privatunterricht durch ältere Studioſi und Privatdozenten eine große Rolle.“ In den älteſten Statuten war geradezu vorgeſchrieben, daß die jungen Studenten ſich einen Privatlehrer halten müßten, der ihre Studien leite; was bei ihrem vielfach recht jugendlichen Alter wohl begreiflich ift.
Zweimal jährlich hat der Dekan der philolſophiſchen Fakultät eine„Cenſura“ zu veranſtalten, d. h. eine Muſterung aller Studierenden ſeiner Fakultät, die dabei über ihre Studien und ihren Lebenswandel Rechenſchaft abzulegen hatten. Auch die Privatlehrer ſollten zugegen ſein, um über Betragen und Fleiß ihrer Schüler Auskunft zu geben; es war ihnen ja auch beſonders vorgeſchrieben, dieſen ein gutes ſittliches Beilpiel zu geben, erzieheriſch auf ſie einzuwirken, ſie anzuhalten zum Kirchenbeſuch, zum Empfang des Abend- mahles, zum Beluch der Vorleſungen, die ihren Fortſchritten entſprächen, und endlich— zum Lateinſprechen.3
Nach ein- bis zweijährigem Studium in der philoſophiſchen Fakultät konnte man den unterſten akademiſchen Grad, das Baccalaureat, erwerben, das übrigens ſchon damals in geringem Anſehen ſtand.4 Diejenigen, die dieſen Grad anſtrebten, mußten Vorleſungen in Logica, Rhetorica, Arithme- tica, Sphaerica, Graeca, Poetica hören. Nach etwa zwei weiteren Jahren konnte man die Würde eines Magiſter artium oder philosophiae erwerben(doch kommt auch ſchon die Bezeichnung doctor philosophiae vor). Als Vorausſetzung hierfür war das Hören von Vorleſungen in Physica, Historica,
1 Vgl. Statuta von 1629 Tit. LXXIV de officiis magiftrorum sive privatorum praeceptorum philoſophiam docentium.
² Waſſerſchleben, 23.
3 Tit. LIII de censura philosophica. An dem darauf folgenden Sonntag hatte auch der Pädagogiarch im Beiſein der Lehrer des Pädagogs eine ähnliche Cenſura der Pädagogſchüler zu halten. Tit. LXXXII abgedruckt bei Diehl I, 65.
4 Felftſchrift I, 157.— Auch machte lich damals ſchon das Beſtreben geltend, das philoſophiſche Studium abzukſirzen oder zu überſpringen. Dagegen richtet ſich eine Verfügung vom 12. März 1629:„Welche aber die humaniora und gradum(Magiſterii) asperniren und mit vor- eilender praecipitanz ad studium Theologiae prorumpiren werden“, die follen nicht im Schul- und Kirchendienft angeſtellt werden; vgl. Statuta von 1629, Appendix p. 227.


