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Unter dem 31. März 1859 erging auf ein Geſuch einiger Einwohner Marburgs um Zurück⸗ führung des Gymnaſial⸗Unterrichts zur Einfachheit folgender Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Innern zu Nr. 2955:. 4.
„Den Herrn Gymnaſial⸗Directoren wird eröffnet, wie man aus den über das obige Geſuch von ihnen erſtatteten Berichten, ſowie aus der darüber eingezogenen Aeußerung der Schuleommiſſion für Gymnaſial⸗Angelegenheiten die Ueberzeugung habe gewinnen müſſen, daß eine Veranlaſſung, in den dermalen beſtehenden Grundbeſtimmungen und organiſchen Einrichtungen der Gymnaſien durch⸗ greifende Aenderungen vorzunehmen, nicht gegeben ſei. Indeſſen ſei bei Berückſichtigung der ſeit dem Beſchluſſe vom 12. Januar 1852 zu Nr. 409 gemachten Erfahrungen und in Würdigung der in den ausländiſchen Gymnaſien getroffenen Einrichtungen die Anforderung hervorgetreten, einzelne der beſtehenden Beſtimmungen, deren Handhabung nicht gleichmäßig erfolgt zu ſein ſcheine, ſchärfer hervorzuheben, andere angemeſſen zu modificiren, und werde deshalb Nachfolgendes zur Nachachtung mitgetheilt:
1) In den 3 unteren Klaſſen(Quarta, Quinta und Sexta) hat das Klaſſenſyſtem dergeſtalt vorzuwalten, daß den Ordinarien, wo möglich, der geſammte lateiniſche und deutſche, wenn thunlich, auch der geſchichtliche Unterricht zuzuweiſen iſt.
2) Es muß daran erinnert werden, daß der Unterricht in den 3 unteren Klaſſen als ein
wiſſenſchaftlicher noch zurücktritt, ſich der Regel nach vielmehr darauf beſchränkt, feſte Formen und Regeln ſicher einzuprägen, ohne jedoch der Denkthätigkeit der Schüler Eintrag zu thun. Der mathe⸗ matiſche Unterricht iſt demnach vorzugsweiſe Rechnen⸗Unterricht und Anſchauungslehre. 3 3) Die 3 unteren Klaſſen haben mit die Aufgabe, diejenigen Kenntniſſe, welche eine gute Bürgerſchule bei der Confirmation ihren Schülern mitgiebt, mit den durch den ſpäteren Bildungs⸗ gang der Schüler eines Gymnaſiums bedingten ex⸗ und intenſiven Modifieationen, feſt und ſicher einzuprägen, alſo, abgeſehen von Religion, das Rechnen, das Schoͤnſchreiben, das Rechtſchreiben, die Regeln des deutſchen Stils.
4) Die Zahl der Unterrichtsſtunden darf, abgeſehen von dem Unterricht im Hebräiſchen, wie auch von dem Unterricht im Singen, Turnen und Zeichnen, am Mittwoch und Sonnabend die Zahl von 4 Vormittagsſtunden, an den übrigen Wochentagen für die oberen Klaſſen, einſchließlich der Quarta, die Zahl von 6, für die unteren die Zahl von 5, nicht überſteigen.
5) Hinſichtlich der häuslichen Arbeiten iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß eine zweckmäßige Vertheilung derſelben eintrete und jedes Uebermaß vermieden, wie auch, daß behufs thunlichſter Erleichterung derſelben eine angemeſſene Anleitung ertheilt werde. Bei Beſtimmung des Maßes für die häuslichen Arbeiten iſt nicht bloß darauf Bedacht zu nehmen, daß den Schülern die nöthige Zeit zur Erholung vergönnt werde, ſondern auch darauf, daß ihnen Zeit genug übrig bleibe, um nach eigener Neigung, je nach dem Standpunkte ihrer Klaſſe, nicht vorgeſchriebene Privatarbeiten vorzunehmen.—
Die zuweilen ſtattfindende Einrichtung, daß ein Leitfaden zu Hauſe abgeſchrieben werden muß, iſt zu beſeitigen.


