Aufsatz 
Die politische Geschichte der Frankfurter Juden bis zum Jahre 1349 / vom ... I. Kracauer
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Herrscher. Und doch kann dieses Urteil vor einer unbefangenen Prüfung nicht bestehen. Wie wäre es sonst zu erklären, daß man ihn beschuldigte, er erweise den Juden Gunstbezeugungen, und daß diese nach dem Berichte eines zeitgenössischen Chronisten über den Tod des Kaisers tief betrübt waren¹). Und während im Westen und Süden Europas damals Leiden über Leiden die Juden heimsuchten, sie aus England verwiesen und aus Frankreich, all ihrer Habe be- raubt, verjagt wurden, während die nordspanischen Gemeinden dem Hirtenkreuzzug unterlagen²), genossen die deutschen Juden we- nigstens in der ersten Hälfte der Regierung Ludwigs eine lange Zeit des Friedens und der Sicherheit. Nicht wohl Rücksichten der Hu- manität, vielmehr staatsmännische Erwägungen finanzieller Natur waren für Ludwig in seinem Verhalten gegen die Juden ausschlag- gebend.

Ein Freund der Städte, deren Gedeihen er durch mannigfache Privilegien und Landfriedensgesetze förderte, begünstigte er sicht- lich die Einwanderung der Juden dorthin*²). So gestattete er seinem Schwager, dem Grafen Gerlach von Nassau, vier Juden mit Frauen und Kindern in Frankfurt anzusiedeln, und zwar unter Bedingungen, die für sie sehr verlockend sein mußten¹), jedoch in Widerspruch mit der jüdischen Gemeindeverfassung standen). Noch konnte man in einer Zeit volkswirtschaftlichen Umschwungs, der sich immer entschiedener von der Natural-zur Geldwirtschaft vollzog, der Juden nicht entbehren. Handel und Gewerbe, im Aufstreben begriffen, bedurften des befruchtenden Kapitals, und das war in den Händen der Juden. Daß diese sich dabei durch den Wucher

¹) Alberts von Straßburg. Chron. I, 149. Ludovicus princeps ipsis(Judaeis)... satis fuerat favorabilis et ergo... mortuo principe multum fuerant de nece sua dolorosi. Graetz l. c.

2) Graetz l. c. S. 243 ff., 255 ff.

³) Siehe die zahlreichen Belege dafür in Wieners Regesten S. 24 Nr. 3: Ludwig erlaubt den Bürgern zu Speier Juden zu halten, Nr. 4 gestattet den Wormsern, Juden nach Be- lieben aufzunehmen, Nr. 12 verleiht dem König Johann von Böhmen als Grafen von Luxemburg das Recht, in seiner Grafschaft Juden zu halten. S. 30 Nr. 36 gestattet er der Stadt Brandenburg dasselbe, ebenso dem Grafen von Katzenellenbogen(S. 33 Nr. 65), dem Grafen von Salm(S. 34 Nr. 67) usw.

4) Sie sollten nämlich frei seinvon allen bürden, darzu di andern juden, di da sitzend, uns und dem riche gebunden sind, ferner von jederbeschatzung..., die die Juden daselbst über sich machen. Sie hatten also weder dem Reich noch der Gemeinde, son- dern nur dem Grafen Abgaben zu entrichten. Boehmer-Lau II, S. 269 Nr. 365(die Ur- kunde ist stark beschädigt, ein Teil des Textes ist verloren gegangen).

) Gegen eine derartige Abgabenfreiheit hatte sich die Mainzer Rabbinersynode vom Jahre 1223 und später R. Meier von Rotenburg ausgesprochen. Sie bestritten den Kaisern das Recht, einzelne Gemeindemitglieder von den Steuern zu entbinden, weil dadurch die übrigen Juden stärker belastet würden. Siehe Rösert, Monatsschr. für Gesch. und Wissenschaft des Judentums, 54. Jahrgang S. 57 58. Ein weiterer Eingriff in die Gemeindeverfassung war, daß er den Bann, den die Juden gegen sie erlassen könnten, chreftloz sagt aus kaiserlicher Machtvollkommenheit(von unserm gewalt). Boehmer- Lau l. c. Die Urkunde ist in Pavia den 8. August 1328 ausgestellt.