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schloß sie sich im Oktober 1316, in der damals üblichen Form eines Rentenverkaufes gegen Versetzung von Gemeindehäusern und Liegenschaften ein großes Darlehn bei einem Frankfurter Bürger aufzunehmen. In sehr bewegten Worten, die von dem sonst üb- lichen nüchternen Urkundenstil abweichen und den Eindruck her- vorrufen, als ob der Schreiber der betreffenden Urkunde sowie die bei dem Verpfändungsakt Anwesenden selbst von der Not der Juden tief ergriffen wären, schildert uns der Schultheiß Volrad, der im Verein mit dem Schöffen und dem Rat den Verpfändungsakt be- urkundete, den Vorgang. Erzählen wir ihn mit den Worten der Urkunde selbst. Darnach erschien die Gemeinde(gemeinschaf) der Juden in Frankfurt vor dem Schultheißen Volrad und seinen Schöffen.„Sie klagte ihre Not und ihren Kummer und die große Schuld, worin sie gar sehr(grabeliche) wäre, und da sie nichts an- deres anzugreifen hätte, womit sie ihre Schuld bezahlen und ihre Not etlicher Maßen überwinden könnte, so ging sie unter sich zu Rate, weil diese Not und diese Schuld die Gemeinde der Juden an- ging, daß sie sich auch aus dem Gute der Judengemeinde etlicher- maßen davon befreite(uz wundin= herauswänden). Und da konnte sie dafür Besseres nicht finden noch erdenken, als daß sie auf ihre Schule(Synagoge) und den Schulhof und ihren Kirchhof vor der Stadt und die Häuser, die zu dem Kirchhof gehören, dem ehrsamen Mann Wigand von Kolnhusin, unserm Bürger, und Kuntze- lin, seiner ehelichen Wirtin, und ihren Erben achtundzwanzig Mark kölnischer Pfennige weniger zweiunddreißig kölnische Pfennige, drei Heller für den Pfennig— je die Mark um zwölf Mark Pfennige derselben Währung— verkauften), die alle Jahre auf St. Michels- tag und(= oder) binnen den nächsten acht Tagen, die darnach folgen, zu geben seien.“ Die Gemeinde nahm also beim Frankfurter Bürger Wigand von Kolnhausen 333 ⅜½ kölnische Mark zum Zinsfuß von 8 ½% auf²). Sie ging dabei noch folgende Verpflichtungen ein: Die Zinsen müssen vom Ausstellungsdatum der Urkunde bis Weih- nachten 1322 pünktlich an jedem Michaelistage bezahlt werden. Wird ein Termin nicht innegehalten, so verfällt die Gemeinde für jede Woche der Verzögerung in eine Buße von 4 Mark, außerdem ist Kolnhausen befugt, die Schule und den Schulhof und den Friedhof zu schließen, bis die Zinsen nebst der Buße entrichtet sind.
¹) Baerwald, im alten Friedhof usw. S. 8, fügt hier„die nächsten sechs Jahre lang“ hinzu. In der Urkunde fehlt dies..
2) Die kölnische Mark hat 144 Pfennige; da nun die Gemeinde 28 Mark— 32 Pfennige jährlich an Zins zahlt, und zwar für je 12 Mark 1 Mark, so beträgt das verliehene Kapital 12%(28 Mark— 32 Pfennige)= 336 Mark— 384 Pfennige oder— 2 ⁄ Mark= 3331 ⁄1 köl- nische Mark oder in Pfund umgerechnet 600 Pfund. Der Zinsfuß von 81 ½% ist, wie Baerwald mit Recht bemerkt(Der alte Friedhof usw. S. 8 Anm. 2), auffallend hoch,
denn der Rentenfuß in Frankfurt schwankte damals von etwa 51⁄½% bis 61⁄¼%. S. die Rentenfußtabelle bei Neumann, Gesch. des Wuchers in Deutschland, S. 266.


