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fundenen Leichnam in ihr Haus würfen, um sie ihrer Güter und ihres Lebens berauben zu können; auch hatte er solche Ubeltäter mit dem Kirchenbann bedroht), aber die Blutbeschuldigungen gegen die Juden und der religiöse Wahn wollten doch nicht ver- schwinden. Als Ostern 1253 ein toter Christenknabe bei Mainz gefunden ward, verbreitete sich das Gerücht, eine christliche Amme habe den Knaben an die Juden verkauft, die seines Blutes zu ihrem Passahfeste bedurften. Beim Anblick der der Menge ge- zeigten Leiche stürzte sich diese über die Juden, tötete einen Teil von ihnen und zündete ihre Häuser an. Nur das kräftige Einschreiten des Erzbischofs Wernher verhinderte weiteres Unheil). Auch auf andere Orte am Rhein, z. B. unweit Bacherachs und in Boppard erhob sich bald darauf die Beschuldigung gegen die Juden, daß sie einem frommen Mann, namens Wernher, heimlich das Blut abgezapft hätten. Man wollte sogar wissen, daß seine Leiche einen Lichtschein ausgestrahlt habe; schon fing man an, den Dahingeschiedenen als einen Heiligen zu verehren und zu seiner Grabstätte zu wallfahren²).
Griff so die Flamme des religiösen Fanatismus weiter um sich, so konnte sie auch die jüdische Gemeinde in Frankfurt erreichen. Dies besorgte sie auch und wandte sich deshalb schutzflehend an den Schultheißen und an den Rat der Stadt. Sie übergab ihnen die in ihrem Gemeindearchiv befindliche Bulle des Papstes Innocenz IV. gegen die Blutbeschuldigung, dazu die Erneuerung der Bulle durch den Papst Gregor X., datiert vom 7. Juli 12744), um durch deren Bekanntmachung die aufgeregte Menge aufzuklären und zu be- ruhigen. Der Frankfurter Rat nahm sich auch der Juden an, sie blieben von allem Unheil verschont. Und als um diese Zeit ein großer Teil der deutschen Juden, besonders die am Rhein, der steten Verfolgungen satt, vielleicht auch auf das Gerücht hin, ein Messias sei in Palästina erschienen und werde das unglückliche Israel er- lösen, Haus und Hof verließ, um sich zu Schiffe dahin zu begeben,
¹) Graetz S. 106, Aronius S. 242 Nr. 568.
2²) Graetz S. 171 ff;. Schaab, Diplomatische Geschichte der Juden zu Mainz S. 51ff.
³) Graetz l. c. S. 172, 1.
4) Transsumiert von Albertus Magnus im Februar 1275: Gregor X. hatte außerdem in der Bulle das Verbot der gewaltsamen Taufe wiederholt, ferner die Juden ohne richter- lichen Spruch zu verwunden, ihrer Güter zu berauben, ihre Gesetze zu verändern. Diese beiden Bullen hatte König Rudolf am 1. Juni bestätigt, dabei noch hinzugefügt: et quod sub defensionis nostre debent umbraculo specialiter respirare, adjicimus, ut in nulla om- nino causa damnari possint nisi legitimo judeorum et christianorum testimonio con- vincantur. Lau, der beide Bullen nebst der Bestätigung Rudolfs abdruckt(Band I S. 255— 257 Nr. 532), schließt nach meiner Ansicht ganz richtig, daß die Originalurkun- den im Frankfurter Stadtarchiv dem ältesten jüdischen Gemeindearchiv entstammen, da auf der Rückseite der Urkunde sich ein hebräischer, den Inhalt kurz bezeichnender Vermerk findet:„Dieses Schriftstück ist vom obersten Bischof(dem Papst) in betreff der Anschuldigungen von Greueltaten(Schekèzim).“


