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ledigung finden, werden von ihm auf seine Verantwortung provisorisch entschieden.
Solche Gegenstände aber, welche nicht unter diese Kathe- gorie kommen, müssen Uns mit Begutachtung vorgelegt, und Unsere Resolutionen darauf mit der Unterschrift:
Aus Auftrag Sr. königlichen Hoheit: von ihm ausgefertigt werden.
5) Er hat für die Vollziehung der erlassenen Schul- und Studienverordnungen, für die Aufrechthaltung der Rechte des Lehrpersonale, für den Bestand und allmählige Bereicherung der Kunst- literarischen und wissenschaftlichen Subsidien, für gehörige Verwaltung und Verwendung der Schulfonds, für Er- haltung der Ordnung im Rechnungswesen, sowohl in Betreff der Monatsstatus als der Jahresrechnungen, zu sorgen.
6) Bei der Versammlung der Stände hat der General curator eine Uebersicht von dem vorhandenen Zustande der Unterrichtsanstalten, den merkwürdigsten Vorfallenheiten daran während des verflossenen Jahres, den in dieser Zeit eingeführten Verbesserungen und von der Verwendung der vom Staate dafür verabreichten Summen vorzulegen. Die für das Publicum ge- eigneten Notizen werden alsdann in das Regierungsblatt ein- gerückt.
7) Bei allen Gegenständen des öffentlichen Unterrichtes, auf welche das Ministerium des Innern wegen Leistungen der Gemeinden zu Schulbedürfnissen, wegen Erhaltung öffentlicher Ruhe, Sicherheit und Sittlichkeit, wegen nothwendig werdender Polizeimaasregeln zur Abschaffung solcher Gebräuche und Ge- wohnheiten, welche dem Schulwesen nachtheilig sind, wegen Aufrechthaltung der Rechte und Zuständigkeiten des Lehr- personale und wegen Sicherstellung der Schul- und Studienfonds einen constitutionsmäßigen wesentlichen Einfluß hat, ist die Einleitung an dasselbe zu machen, wobei Uns jedoch die letzte Entscheidung nöthigen Falls vorbehalten bleibt.
8) Bekanntmachung allgemeiner Verbesserungen der Lehr- anstalten in dem Großherzogthume geschieht durch das Bureau des Ministeriums des Innern mit höchster Bestätigung.
9) Von dem Zeitpuncte der Publication Unserer gegen- wärtigen Verfügung tritt die Curatel in volle Funktion des ihr übertragenen Amtes.“


