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Was die Ecclesiastica belanget, werden solche in ihren
desiderijs zu weit extendirt, dass sie ohne Vorbewusst der
Hohen Landesfürstlichen Obrigkeit Pfarrer und Schulmeister vociren und introduciren, auch absetzen wollen. Solche aber müssen ad Consistorium Principis geschicket, allda exami- nirt und(: ob sie schon in ihren principiis religionis ge- lassen:) dennoch mit guten Erinnerungen und kräftigen Beweisstümern eines besseren, als etwan bei ihnen zu finden, angewiesen werden.
3. Was Articul VII ihrer proposition enthalten, welchen wir
de silentio confessionarii, wie sie auch solches in ihrer Kirchenordnung dahin verstehen, welches seine fundamenta solida hat; wird aber ausser der confession auf res politi- cas nicht gezogen werden müssen.
Die puncta Religionis sind mehrentheils recht, theils zu toleriren, teils falsch; welch letzteres sonderlich die scru- pulos oder Bedenken ihrer reception machet; und stehen die falsa:
1. in dem wie es scheint approbato absoluto decreto, welches auch ad confirmationem in bono Angelorum zimlich will gezogen werden art. VII und gar deutlich zu verstehen gegeben wird art. XI, XII und XIV alwo der calvinische Irrthum in discretione electionis et salvationis behaubtet werden will. Und sind die fundamenta absoluti decreti weiter zu finden art. XVIII, de ductu divino irresistibili art. XXV, de fidelium congregatione eiusq. indefectibilitate absolutà art. XXVI. Dann auf solche Weise pflegen die Reformirte ihre hypotheses auszureden und zu verbergen; doch wollen wir bis dato das beste von diesen leuthen hoffen und lassen
geschehen, dass diese unsere nota de absoluto decreto in
ihrer meinung besser zu verstehen sein mögen.
2. In tenui admodum explicatione Sacramentorum art. XXVIII und XXIX als wann Baptismus nur testire von unserer Kindschaft und art. XXX die perceptione Coenae in realitate Spiritus bestünde, denn so meinen sie diesen cothurnum, welches alles insufficient ist ad Sacramentorum substantialia zu behaubten.
3. Legen sie Symbolum Apostolicum, Orationem Do-


