Aufsatz 
Festschrift des Realprogymnasiums (Realgymnasium ohne Prima) zu Marburg : mit welcher zur Teilnahme an der den 8. April morgens 10 Uhr in der Aula der städtischen Schulen stattfindenden Feier des 25jährigen Bestehens dieser Anstalt Namens des Lehrerkollegiums ergebenst einladet
Entstehung
Marburg 1891/92(1892), 1892-1892
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auch pädagogiſch zweckmäßigeren Folge der fremden Sprachen im Unterricht; von Rektor Dr. Hempfing.

Oſtern 1888: Lehrplan für den Religionsunterricht; von Religionslehrer Pfarrer Schindewolf.

Oſtern 1889: Lehrplan für den franzöſiſchen Unterricht; von Realgymnaſiallehrer Hölzerkopf.

Oſtern 1891: über den prinzipiellen Gegenſatz in den päda⸗ gogiſchen Grundathenken Herbarts und Kants; Realgym⸗ naſiallehrer O. Böhmel.

Oſtern 1892: Rückblick auf das 25 jährige Beſtehen des Real⸗ progymnaſiums, welchem eine kurze Geſchichte der zu Michaelis 1838 gegründeten Realſchule zu Marburg vor⸗ ausgeht; von Rektor Dr. Hempfing.

Außerdem wurde zu Oſtern 1880, 1887 und 1890 der durch inzwiſchen ergangene höhere Verfügungen ver⸗ änderte Lehrplan mit größerer Ausführlichkeit vom Rektor Dr. Hempfing mitgeteilt.

Die zunächſt vorgeſetzten Behörden.

Als ſolche ſind für den Zeitraum von 1836 bis 1892 folgende zu nennen:

Die Regierung der Provinz Oberheſſen dahier, der Kurfürſtl. Stadt⸗Schulvorſtand, das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium zu Caſſel, das Kuratorium dahier.

Bezüglich der zunächſt vorgeſetzten Behörde nahm die zu Michaelis 1838 dahier gegründete Real⸗ ſchule eine Ausnahmeſtellung ein, indem ſie nicht, wie die ſtädtiſchen Realſchulen anderer Städte, dem Stadt⸗Schulvorſtand unterſtellt war, ſondern un⸗ mittelbar unter Aufſicht der Regierung der Provinz Oberheſſen dahier ſtand. Dieſe abweichende Anord⸗ nung dürfte wohl mit Rückſicht auf den erſten Inſpektor, den früheren Schullehrer⸗Seminar⸗Inſpektor Nöding dahier, getroffen worden ſein. Dieſe ſchloß jedoch nicht aus, daß der damalige Stadt⸗Schulvorſtand dennoch zu berichtlichen Außerungen über Plan und Lehrer der hieſigen Realſchule aufgefordert, bezw. verpflichtet er⸗ achtet wurde. Ferner hatte er mit den ſtädtiſchen Be⸗ hörden zu verhandeln, wurde bei Stellenbeſetzungen gehört, hatte Behändigungen zu machen, über Schulgeld⸗ erlaſſe zu befinden u. dgl. m. Zu den Mitgliedern des Stadt⸗Schulvorſtandes gehörten der Landrat des Kreiſes Marburg, zugleich Vorſitzender, der Oberbürgermeiſter der Stadt Marburg, ſämtliche evangeliſche und der katholiſche Pfarrer dahier und ſpäterhin der ſtädtiſche Oberſchulinſpektor. Die Verfügungen der ober⸗ heſſiſchen Regierung ſind von 1838 1867 unter⸗ zeichnet von den nach einander folgenden Herren Re⸗ gierungsdirektoren: von Dörnberg, Lotz, Wagner im A., Ungewitter und Wegner. Als Schul⸗ referenten fungierten die Herren: Regierungsrat Haſt Ober⸗Konſiſtorialrat Dr. Scheffer, Pfarrer Rauch, Oberſchulinſpektor Grau und Pfarrer Schmidt.

Mitglieder des Schulvorſtandes waren in den Jahren 18381867 folgende Herren: 1

1) die Landräte Rohdesen., Rohde jun., Sunkel und Köſter.

2) die Oberbürgermeiſter Volkmar, Uloth, Lederer im A. und Rudolph.

3) die evangeliſchen Pfarrer: Creuzer, Uſener, Klöffler, Schmitt, Juſti jun., Kleinſchmidt, Schmidt und Wofff; die katholiſchen Pfarrer Molter, Malkmus und Will.

4) der Oberſchulinſpektor und Vorſtand der Real⸗ ſchule Grau.

Mit der Anderung der politiſchen Verhältniſſe Kur⸗ heſſens im Jahre 1866 und der am 28. September er⸗ folgten Aufhebung der hieſigen Regierung wurde durch Verfügung der Königl. Regierung, Abteilung für Kirchen⸗ und Schulſachen in Caſſel vom 2. Februar 1868 ein Kuratorium für die Realſchule, als einem ſtädtiſchen Inſtitut, beſtellt. Die Befugniſſe und der Wirkungs⸗ kreis desſelben wurden nach denVerordnungen und Geſetzen für die höheren Schulen Preußens durch eine beſondere Inſtruktion beſtmmt. Das Kuratorium hat im allgemeinen die Aufgabe namens der Gemeinde für alles das Fürſorge zu tragen, was das Wohl und das Gedeihen der Anſtalt im ganzen und einzelnen zu fördern geeignet iſt, ſoweit ſich dieſe Fürſorge ohne Eingriffe in die Zuſtändigkeiten der vorgeſetzten Schulbehörde und des Vorſtandes der Anſtalt geltend macht.

In der Verfügung vom obigen Datum heißt es ferner:Da aber zur Unterhaltung der Schule ein Zu⸗ ſchuß aus dem Staatsfonds gewährt wird, ſo tritt in Gemäßheit der Allerhöchſten Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1817 der Staat als Compatron der Schule ein, und werden die aus dieſem Verhältnis ent⸗ ſtehenden Rechte von uns(der vorgeſetzten Schulbehörde) ausgeübt werden. Am 12. März 1868 hielt das Kuratorium die erſte Sitzung. Nach der am 1. Oktbr. 1867 geſchehenen Vereinigung der hieſigen Regierung, ſowie auch der Regierungen zu Hanau und Fulda mit der Regierung zu Caſſel zu einer Behörde, wurde die Realſchule derſelben und zwar der Abteilung für Kirchen⸗ und Schulſachen unterſtellt. Abteilungsvorſtand war Herr Oberregierungsrat Mittler.

Vom 1. April 1869 ab wurde die hieſige Realſchule dem Provinzial⸗Schulkollegium, deſſen Vor⸗ ſitzender der Ober⸗Präſident der Provinz Heſſen⸗Naſſau i*ſt, überwieſen, welches für alle höheren Lehranſtalten und den Schullehrer⸗Seminaren der Provinz die zunächſt vorgeſetzte Behörde iſt.

Das Kuratorium der Reallehranſtalt dahier beſteht aus:

1) dem Oberbürgermeiſter, als Vorſitzendem,

2) dem Vorſtande der Anſtalt,

3) einem hieſigen evangeliſchen Pfarrer, welcher vom Provinzial⸗Schulkollegium ernannt wird.

4) einem Stadtratsmitgliede und

5) einem Ausſchußmitgliede; die beiden letzteren Mitglieder werden von den reſp. ſtädtiſchen Behörden gewählt und vom Provinzial⸗ Schulkollegium beſtätigt.