24
§. 1. In der Verſammlung früherer Schüler des ehemaligen hieſigen Lyceums, ſowie des daran angeſchloſſenen Gymnaſiums, genannt Lyceum Fridericianum, am 21. Mai d. FJ., iſt beſchloſſen worden, das freudige Intereſſe an der heute ſtattfindenden hundertjährigen Jubiläumsfeier desſelben durch Über⸗ reichung eines Kapitals an die Gymnaſial⸗Verwaltung behufs Verwendung der Zinſen zur Unterſtützung un⸗ bemittelter Schüler des Gymnaſiums zu bethätigen und die geſamten früheren Schüler desſelben zur Gründung eines Jubiläums⸗Benefiziums aufzufordern.
§. 2. Dieſes Benefizium wird hierdurch errichtet.
Den Fonds desſelben bildet das Ergebnis der ſtattgehabten Zeichnungen, wie ſolches in der Anlage A verzeichnet iſt.
Indem das Verzeichnis der Geber in Anlage B beigefügt wird, werden über die Verwaltung und Verwendung des Benefiziums nachſtehende Beſtimmungen getroffen.
§. 3. Das Kapital wird Eigentum des dermalen beſtehenden Gymnaſiums, genannt Lyceum Fridericianum, zu Caſſel.
§. 4. Das Kapital ſoll, ohne eine mit ſelbſtändigen Vermögensrechten verſehene Stiftung zu bilden, mit dem ſonſtigen Gymnaſialvermögen vertreten, nach den Vorſchriften der Vormundſchaftsordnung verwaltet und vom Gymnaſium niemals getrennt werden.
Dabei ſoll das geſtiftete Kapital jederzeit als ſolches erkennbar bleiben und mit anderen Fonds nicht verſchmolzen werden. 3
§. 5. Das Kapiteal iſt für alle Zeiten unangreifbar.
Die Zinſen desſelben ſollen unter dem Namen Jubiläums⸗Benefizium der früheren Schüler des Lyceums und Gymnaſiums zur Unterſtützung unbemittelter braver und befähigter Schüler des Gymnaſiums verwendet werden und zwar dergeſtalt, daß aus demſelben zunächſt weder Lehrmittel noch Schulgelder be⸗ ſtritten werden, da hierfür zunächſt die„Flügel⸗Stiftung“, bezw. die Staatsfonds beſtimmt ſind, ſondern ein Beitrag zu den ſonſtigen den Beſuch des Gymnaſiums ermöglichenden Koſten geleiſtet wird.
§. 6. Die Verleihung findet halbjährlich an einen oder mehrere Schüler ſtatt und ſteht die Be⸗ ſchlußfaſſung über dieſelbe dem Lehrer⸗Kollegium ausſchließlich zu.
§. 7. Bei der Verleihung iſt thunlichſt darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bedachte vorausſichtlich den Kurſus des Gymnaſiums auch vollendet und zum akademiſchen Studium übergeht.
Caſſel, am 14. Auguſt 1879.
Im Auftrag der früheren Schüler des Lyceums und Gymnaſiums zu Caſſel. Dr. F. Groß, Bibliothekar. Fr. Gſchwind, Partikulier. Hirſch, Rechtsanwalt. Dr. Th. Köhler, Kreiswundarzt. Dr. A. Preime, Direktor der Realſchule I. OQ. Th. Ritz, Kaufmann. Th. Rohde, Konſiſtorialrath. Dr. Jul. Schütte, Sanitätsrat. Schwedes, Geheimerat a. D. Freiherr R. Waitz von Eſchen.
Zu dieſer Stiftung hatten 390 frühere Schüler beigeſteuert. Bei der Übergabe der Stiftung er⸗ mächtigte Herr Sanitätsrat Dr. Schütte im Namen des Comités das Gymnaſium, Beiträge zu derſelben auch von Perſonen anzunehmen, welche nicht frühere Schüler der Anſtalt geweſen ſind. Demgemäß ſind als weitere Beiträge mit gebührendem Danke zu verzeichnen geweſen: 10 ℳ. von Herrn Buchbindermeiſter Jahns, 10 ℳ von Herrn Rentner Viktor Rinald und 16 ℳ. 2 ₰ꝙ Erlös für ein dem Gymnaſium gewidmetes anonymes Schriftchen„Die heſſiſchen Landgrafen“. Dazu kamen 5 ℳ. von Herrn Rechtsanwalt Brunner zu Gudensberg, einem früheren Schüler des Gymnaſiums. Das Stiftungskapital beträgt jetzt mit den auf⸗ gelaufenen Zinſen 4050 ℳ. 65 ₰ϑ.


