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Vereines wird dadurch nicht aufgehoben, daß an ſich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeſchützt werden; wohl aber ſteigert ſich dieſelbe nach dem Grade der in ihr erwieſenen Zuchtloſigkeit.
In jedem Falle iſt über die Theilnehmer an einer Verbindung außer einer ſchweren Carcerſtrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, daß bei der nächſten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuerter Theilnahme an einer Verbindung zu beſtehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß.
Schüler, bei denen zu der Theilnahme an einer Verbindung noch erſchwerende Umſtände hinzutreten, mögen dieſelben in der hervortretenden beſonderen Zuchtloſigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer ſonſtigen Haltung liegen, ſind von der Anſtalt zu verweiſen. Von dem Beſchluß der Verweiſung iſt die Ortspolizeibehörde in Kenntniß zu ſetzen.
Wenn Schüler, welche wegen Theilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweiſung von der Schule beſtraft ſind, nicht in dem elterlichen Hauſe ſich befinden, ſo hat der Director den Eltern der etwa noch außerdem bei demſelben Penſionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, daß ſie binnen beſtimmter Friſt ihre Söhne unter andere Aufſicht zu bringen haben, und hat für eine angemeſſene Zeit nicht zu geſtatten, daß Schüler der An⸗ ſtalt in der betreffenden Penſion untergebracht werden.
In den Abgangszeugniſſen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Theilnahme an einer Verbindung von einer Schule ent⸗ fernt worden ſind, iſt der Grund ihrer Ausſchließung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus dieſem Grunde von einer Schule entfernt worden ſind, bedürfen für die Wahl der Anſtalt, an welcher ſie aufgenommen zu werden wünſchen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial⸗Schulkollegiums, beziehungsweiſe haben ſie bei demſelben die Zuweiſung an eine Schule nachzuſuchen.
In den Programmen der Schule dürfen die etwa von derſelben verwieſenen Schüler nicht mit ihrem Namen aufgeführt werden.
Den Provinzial⸗Schulkollegien ſteht es zu, die Strafe der Verweiſung durch die Ausſchließung von allen höheren Schulen der Provinz zu verſchärfen. Die Ausſchließung eines Schülers von den Anſtalten mehrerer Provinzen, im äußerſten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie, bleibt meiner Entſcheidung vorbehalten.
Von jedem Falle, in welchem Schulſtrafen über Theilnehmer an einer Verbindung verhängt worden ſind, hat der Director der betreffenden Schule, auch wenn nicht zur Ausſchließung von Schülern geſchritten iſt, durch abſchriftliche Einreichung der Con⸗ ferenz⸗Protocolle das Provinzial⸗Schulkollegium in Kenntniß zu ſetzen, von welchem ich ſodann Bericht in der Sache erwarte.
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind über Theimehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine Be⸗ rückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rath, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur theilweiſen und unſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſammtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen. Die Organe der Polizeiverwaltung ſind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigſtens der Ausbreitung der Schülerexceſſe Einhalt zu thun und werden von competenter Stelle an die Anwendung der ihnen zuſtehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn die⸗ ſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunziation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mittheilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls in Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicher⸗ heit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann. Aber es iſt eine an ſich kaum glaubliche und doch vollſtändig conſtatirte Thatſache, daß ſtädtiſche Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verſchwenderiſchen Treiben auswärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu ſollen. Der Beſtand einer höheren Schule, ohne Unterſchied aus welchen Mitteln dieſelbe unterhalten


