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Die geschichtlichen Handschriften der Melker Bibliothek / Odilo Holzer
Entstehung
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9. Herbst Eduard, Birkau in Böhmen. 10. Hutter Rudolf, Melk.

11. Kopf Friedrich, Edthof.

12. Kronfellner Max, Kleinzell.

13. Mayerhofer Ernest, Möllersdorf. 14. Reiner Hermann, Marchegg.

15. Ritter Karl, Karlsbad in Böhmen. 16. Ruedl Franz, Ternitz.

17. Schwinner Robert, Ottenschlag.

XII. Kundmachung für das Schuljahr 1896/97.

Die Anmeldung aller Schüler findet bei der Gymnasial- direction am 15., 16. und 17. September statt und zwar von 8 bis 12 Uhrvormittags. Es haben also nicht nur die neu eintretenden Schüler, sondern auch diejenigen, welche ihre Studien am hiesigen Gymnasium fortsetzen wollen, an diesen drei Tagen in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter ihre Einschreibung bei der Gymnasialdirection zu erwirken. Behufs dieser haben die neu ein- tretenden Schüler die Bestätigung ihrer vorschriftsmäſsigen A b- meldung, ihren Tauf- oder Geburtsschein und ihre sämmtlichen bisher erworbenen Gymnasialzeug- nisse vorzulegen und eine Aufnahmsgebür von zwei Gulden sowie einen Bibliotheksbeitrag von einem Gulden zu entrichten. Solche Schüler können auch zu einer Aufnahmsprüfung verhalten werden. Die der Anstalt bereits angehörigen Schüler haben nur das letzte Semestralzeugnis vorzulegen und den Bibliotheksbeitrag von einem Gulden zu erlegen. Schüler, welche in beiden Semestern des letzten Schuljahres die dritte Fortgangsclasse erhalten haben oder die Classe zum zweitenmale zu wiederholen hätten, müssen die Anstalt verlassen. Gesuche um ausnahmsweise zu bewilligende Be- lassung solcher Schüler an der Anstalt müssen an den hochlöbl. k. k. n.-ö. Landesschulrath gerichtet werden und längstens bis 1. August bei der Direction eingebracht sein.

Am 16. und am 17. September finden die im 2. Termine für das Schuljahr 1896/97 abzuhaltenden Aufnahmsprüfungen der in die I. Classe eintretenden Schüler statt. Diese haben sich daher schon am 15. September bei der Direction vorzustellen. Nach dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 2. Jänner 1886, Z. 85, wird in jedem Termine über die Aufnahms- prüfung definitiv entschieden; eine Wiederholung der Aufnahms-