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7. Mittelst Verfügung vom 18. August 1883 teilt das Königliche Provinzial-Schulkollegium den Direktionen und Rektoraten zur konferenzmässigen Vorberatung diejenigen vier Themata mit, deren Behandlung in der im Jahre 1884 abzuhaltenden zweiten rheinischen Direktoren- konferenz in Aussicht genommen worden ist.
Die Themata lauten:
I. In welchen Lehrgegenständen und auf welchen Klassenstufen kann die jetzt meist geforderte häusliche Arbeit der Schüler unbeschadet der Erreichung der Ziele un- serer höheren Lehranstalten gemindert werden?
II. Die Stundenzahl, welche dem lateinischen Unterricht des Realgymnasiums zu ge- währen ist, bezw. zugewiesen werden kann, wie auch der gesammte Lehrplan des letzteren, weisen darauf hin, dass Latein auf dem Realgymnasium anders zu betreiben sei, als auf dem Gymnasium. Nach welcher Unterscheidung von dem Gymnasial- unterrichte wird das Realgymnasium in diesem Fache zu streben haben?(Uner- örtert gebliebenes Thema IV der ersten rheinischen Direktoren-Konferenz, zu behandeln unter Bezugnahme auf die Lehrordnungen vom 31. März 1882).
III. Der griechische Unterricht und der neue Lehrplan.
IV. Entwurf des Kanons von Jâhreszahlen, dessen Herstellung in den Erläuterungen zur Prüfungsordnung der Gymnasien vom 27. Mai 1882 zu 7 und 8 ½ empfohlen worden ist, für Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen und für die diesen Anstalten entsprechenden kleineren Schulen.(Es sind hierbei die in jeder einzelnen Klasse zu lernenden Jahreszahlen bestimmt anzugeben.)
8. Ministerial-Erlass vom 30. Juli 1883, Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums vom 8. Oktober 1883 betreffen den Turnunterricht der Gymnasial- und Reallehr- anstalten. Zur Dispensation vom Turnen' heisst es:
„Durch die Lehrpläne vom 31. März 1882 ist entsprechend der Kabinets-Ordre vom 6. Juni 1842 der Turnunterricht an allen höheren Schulen als obligatorischer Lehrgegenstand festgesetzt, mit der Bemerkung, dass der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses Befreiung davon zu erteilen hat, jedoch in der Regel nur auf die Dauer eines Halbjahres. Es ist nicht erforderlich, wie dies bereits bei besonderen Anlässen erklärt wurde, dass in dem ärztlichen Zeugnisse die medizinische Begründung der Dispensation bezeichnet sei, da- gegen ist ausdrücklich anzugeben, ob die Dispensation auf den gesamten Unterricht aus- zudehnen oder nur auf eine bestimmte Klasse von Uebungen z. B. die Gerätübungen, zu beschränken ist. Die Regel, dass die Dispensation nur für ein Halbjahr Gültigkeit hat, ist in allen Fällen einzuhalten, in welchen nicht ein bestimmtes Gebrechen oder Leiden das Erfordernis der dauernden Dispensation ausser Zweifel setzt. Von der Gewissenhaftigkeit der Aerzte ist strenge Zurückhaltung in der Erteilung der Dispensationszeugnisse um so entschiedener zu erwarten, als dieselben den etwaigen schädlichen Einwirkungen der höheren Schulen auf die gesunde Entwicklung der Schüler ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden, und daher gewiss nicht ohne unbedingte Notwendigkeit die Verantwortung übernehmen werden, die Dispensation von einer diese gesunde Entwicklung fördernden Uebung ihrerseits herbei- zuführen.“


