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welche nicht durch Zurückbleiben und mangelhafte Erfolge genötigt sind, den Jahreskursus irgend einer der neun Klassen doppelt durchzumachen. Wer dagegen nach zweijährigem Aufenthalte in einer oberen und mittleren Klasse zur Versetzung in eine höhere nicht reif ist, muss als unfähig aus der Anstalt austreten.*
Jedes Jahr findet kurz vor Ostern unter dem Vorsitze eines königlichen Kommissars eine Maturitätsprüfung statt. Auf Zulassung zu derselben haben nur diejenigen Schüler der Anstalt An- spruch, die mindestens ein Jahr in der Oberprima gesessen haben.
Aspiranten von auswärts, welche die Maturitätsprüfung bestehen wollen, werden nur dann zugelassen, wenn sie durch ausdrückliche Anordnung des Ministeriums zur Bestehung der Reife- prüfung einer Realschule zugewiesen worden sind.
Die Maturitätsprüfungen sind für die eigenen Zöglinge unentgeltlich, auswärtige Examinanden aber haben, wie auch der Ausfall der Prüfung für sie sein mag, für dieselbe 30 Mark einzuzahlen, welche bei der Schulkasse zu verrechnen sind..
Die Abiturienten, die das Maturitätsexamen bestanden haben, gewinnen das Recht zu Studien an allen höheren Fachschulen des Landes(Polytechnikum, Forstakademie in Tharandt, Bergakademie zu Freiberg) und zum Besuche der Universität, um daselbst Mathematik und Natur- wissenschaften sowie Pädagogik in Verbindung mit neueren Sprachen zu studieren; es sollen dieselben nach einem mindestens dreijährigen akademischen Studium zur Prüfung für das höhere Schulamt in Sekt. II und III zugelassen werden und erhalten nach erfolgreich bestandener Prüfung und Erstehung des Probejahres an einer höheren ÜUnterrichtsanstalt die Befähigung zur An- stellung als Lehrer an höheren Volks- und Bürgerschulen, an Realschulen I. und II. Ordnung und Schullehrerseminaren und, wenn sie die Prüfung in Sekt. III bestanden haben, als Lehrer der Mathe- matik und der Naturwissenschaften auch an Gymnasien.
Vom Fähnrichs-Examen sind diejenigen dispensiert, welche das Maturitätszeugnis er- worben haben.
Schüler, die mindestens ein Jahr in der Sekunda gesessen und in den Fortschritten und dem Betragen die Censur„gut“ erhalten haben, sind vom Examen für den einjährig freiwilligen Militär- dienst befreit. Schüler, welche die Reife für die Prima erlangt haben, können ohne Aufnahme- Examen in die Königl. Tierarzneischule eintreten. Nach einer Verfügung des Kriegsministeriums vom 28. August 1878 müssen junge Leute, welche auf Kosten des Militärfiskus die Tierheilkunde studieren wollen, den Nachweis der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung liefern.
Zur Anstellung eines jungen Mannes als Posteleve ist das Reifezeugnis erforderlich.
Zum Eintritt in die Steuerbeamtencarrière ist der Nachweis eines 1— 2jährigen Besuchs der Sekunda nötig, ausserdem ist noch eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
4. Statistik.
a) Ausschuss für das höhere Schulwesen. Herr Stadtrat Heubner, Vorsitzender.
Herr Stadtrat Walther. Herr Stadtverordneter Dr. phil. Blochwitz. „ Stadtrat Dr. Minckwitz.„ Hofrat Dr. med. Hübler. „ Stadtverordneter Generalstaatsanwalt Dr.„ Baumeister Strunz. von Schwarze. Der Rektor.
„ Stadtverordneter Oberlandesgerichtsrat Wengler.


