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. 3. Mitteilungen.
Nach dem Gesetz,„veränderte Bestimmungen über die Realschulen 1. und 2. Ordnung be- treffend“, vom 15. Februar 1884 und der Ausführungsverordnung zu demselben von gleichem Datum besteht jede Realschule 1. Ordnung von Ostern 1884 an aus neun aufsteigenden Klassen und führt die Bezeichnung„Realgymnasium“.
Hinsichtlich der Aufnahme neuer Schüler gelten folgende Bestimmungen:
Die regelmässige Aufnahme in die Anstalt erfolgt alljährlich einmal und zwar bei dem Be- ginne des neuen Schuljahres. Die Anmeldung“ hat vor Ostern bei dem Rektor der Schule zu ge- schehen. Dabei ist der Aspirant dem Rektor in der Regel persönlich vorzustellen und sind an Zeugnissen beizubringen:
1. Taufzeugnis(Geburtsschein),
2. Impfschein,
3. bei Konfirmierten das Konfirmationszeugnis und
4. ein Zeugnis über die bisher genossene Bildung(Kenntnisse, Fortschritte, Verhalten).
Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt in Bezug auf das Alter das erfüllte neunte Lebensjahr. Als Vorbildung müssen die aufzunehmenden Knaben diejenigen Kenntnisse und Fertig- keiten besitzen, die nach mindestens dreijährigem Unterrichte in einer guten Bürgerschule von einem fleissigen und begabten Knaben erworben werden.
Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Recipienden nach den An- forderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Pensum für die betreffenden Klassen stellt.
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Schuljahres, welche nur unter Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der Nachweis erfordert, dass der Schüler befähigt ist, in den begonnenen ÜUnterricht mit Nutzen einzutreten.
Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark; das Schulgeld, das vierteljährlich pränumerando in den ersten Tagen des ersten Monats beim Hausmeister zu entrichten ist, jedoch auch monatlich bezahlt werden kann, beträgt für die Schüler, deren Eltern Dresdner Bürger sind und in Dresden wohnen, in allen Klassen 120 Mark, für Schüler, deren Eltern zwar ausserhalb Dresdens wohnen, aber Dresdner Bürger sind, 144 Mark, bei denen aber, deren Eltern weder in Dresden wohnen, noch hiesiges Bürgerrecht besitzen, 180 Mark. Es haben nach der stadträtlichen Verordnung vom 6. November 1878 die neu eintretenden Schüler das Schulgeld auf das volle angefangene Quartal zu bezahlen; diejenigen Schüler aber, welche vor vollständiger Absolvierung die Anstalt verlassen, haben ihren Abgang vor Schluss des Quartals anzuzeigen, andernfalls das Schulgeld auch dann, wenn der Schüler nur wenige Tage in dem angefangenen Quartal die Schule besucht hat, auf das volle laufende Quartal zu ent- richten. Abiturienten werden stets mit dem Schlusse des I. oder III. Quartals in Abgang gebracht.
Etwaige Restanten sind vom Schulgeldeinnehmer noch vor Ablauf des zweiten unbezahlten Monats dem Rektor zur sofortigen Entlassung aus der Anstalt anzuzeigen.
Durch Krankheit entschuldigte Schulversäumnis befreit nicht von der Schulgeldentrichtung.
Für ein Abgangszeugnis sind 1 ½ Mark an den Schulgelderheber zu zahlen.
Die Absolvierung des vollen Kursus erfordert einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren, und selbstverständlich haben nur diejenigen Schüler Aussicht, ihn innerhalb jener Frist zu vollenden,
* Die Anmeldungen werden vom 7. Januar eines jeden Jahres an vom Rektor entgegengenommen. Unter den Angemeldeten werden zunächst die Einheimischen berücksichtigt; Auswärtige nur dann, wenn noch weitere Plätze vakant sind. Für letzteren Fall behalten die eingeschriebenen Auswärtigen vor den nach dem 15. Februar sich anmeldenden Einheimischen den Vorzug.


