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1 (1878)
Entstehung
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Ein Schüler, welcher aus Unter-Secunda nach Ober⸗Secunda verſetzt iſt, hat: 1) die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt; 2) kann ſich derſelbe zum Eintritt in das Cadettencorps der Kaiſerl. Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt iſt; 3) kann er Apotheker werden.

Ein Schüler, welcher aus Ober⸗Secunda nach beſtandener Abiturienten⸗Prüfung mit dem Zeugniß der Reife für Prima austritt, kann 1) Civil⸗Supernumerar bei den Provinzial⸗Ver⸗ waltungsbehörden(Kreis⸗ und Regierungs⸗Secretar, Steuer⸗Einnehmer); 2) Beamter im Staats⸗ Eiſenbahudienſt und bei der Staats⸗Eiſenbahn⸗Verwaltung; 3) Feldmeſſer und Kataſter⸗Beamter; 4) Zahnarzt; 5) Markſcheider; 6) Juſtiz⸗Subalternbeamter(Gerichtsſecretar); 7) Aſpirant für den militäriſchen Magazindienſt und für die Militar⸗Intendantur; 8) Civil⸗Anwärter für den Bureau⸗ dienſt bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung werden; 9) zum Portepee⸗Fähnrich⸗Examen zugelaſſen werden*).

Da ſchon viele Schüler nach Abſolvirung des Curſus der höheren Bürgerſchule ihre Aus⸗ bildung auf einer Realſchule I. Ordnung, in deren Prima ſie ohne weiteres Aufnahme⸗Examen eintreten, fortgeſetzt haben, bezw. noch fortſetzen werden; ſo geben wir hier noch diejenigen Berechti⸗ gungen an, welche durch den einjährigen Beſuch der Prima und durch die Abiturienten⸗Prüfung auf genannter Anſtalt erworben werden.

Mit dem erfolgreichen einjährigen Beſuch der Prima werden die folgenden Berechtigungen erworben: 1) Eintritt in das Marinecadettencorps, wenn das 17. Lebensjahr noch nicht über⸗ ſchritten iſt; 2) Aufnahme in die Königl. rheiniſch⸗weſtphäliſche polytechniſche Schule zu Aachen; 3) Zulaſſung zur Partie der Verwaltung der indirecten Steuern und 4) als Civil⸗Aſpirant für den Militär⸗Marine⸗Jutendanturdienſt.

Durch das Beſtehen der Abiturienten⸗Prüfung auf einer Realſchule I. edmſ wird die Zulaſſung zu allen Stellen im Bau⸗, Berg⸗, Forſt⸗, Steuer⸗, Poſt⸗, Telegraphen⸗ und Militärfach, ſowie zum Studium der Mathemalik, Naturwiſſenſchaften und der neueren Sprachen auf der Univerſität erworben.

Bezüglich des Poſtfaches ſei noch bemerkt, daß nach dem Regl. vom 23. Mai 1871 als Poſt⸗ eleven auch ſolche Bewerber angenommen werden können, welche die Abgangsprüfung bei einer höheren Bürgerſchule beſtanden haben.

Wenn hieraus auch deutlich hervorgeht, daß die Reallehranſtalten bezüglich der Berechtigungen mit den Gymnaſien beinahe gleichgeſtellt ſind und es für ihre Schüler hoͤchſt weſentlich iſt, ein ſo weites Gebiet für die Wahl ihres Berufes geöffnet zu ſehen; ſo darf doch nicht überſehen werden, daß die Realſchulen aus dem Bedürfniß hervorgegangen ſind, dem Gewerbe⸗ und Handelsſtand junge Leute mit geeigneter Vorbereitung zuzuführen, und daß ihr Lehrplan für dieſes Ziel als der geeignetſte unter den Lehrplänen der vielen Arten von Schulen angeſehen werden muß.

B. Curatorium und Lehrercolleginm der höheren Bürgerſchule. 1) Curatorium. Herr Oberbürgermeiſter Rudolph. Herr Chr. Schaaf, Ausſchußmitglied. Pfarrer Schmidt. Der Rector der höheren Bürgerſchule. Prof. Dr. Dohrn, Stadtrathsmitglied.

2) Lehrercollegium.

Dr. Hempfing, Rector. 2 Herr Zeichenlehrer Schürmann.

Herr Oberlehrer Dute. 27 Pfarrer Wolff..*E. Reallehrer Leimbach. Turnlehrer Schneider. 125 Dr. Schäfer. 5 Elementarlehrer Corell. K8 5‿3. Wachsmuth.* l Dr. v. Cölln. 5

*) Nach langen, eingehenden Berathungen iſt den Bildungsanſtalten für den Offizierſtand(den Cadettenſchulen) durch eine Königl. Verordnung vom vorigen Jahr der Lehrplan der Realſchulen I. Ordnung, welches ja, wie mehrfach bemerkt, auch der Lehrplan unſerer Anſtalt iſt, ohne Aenderung zu Grunde gelegt worden. Nur wenige Cadetten beſuchen dann noch die ſog. Selecta 1 oder 2 Jahre, welche der Prima einer Realſchule entſpricht.