Naturkunde: Leunis, Leitfaden für VI— III. Jochmann, Experimentalphyſik für II— I. Geſang: Erk, Turn⸗ und Wanderlieder.
Sering, Chorbuch. Für die lateiniſchen und griechiſchen Klaſſiker wurden in der Klaſſe Teubner'ſche Text⸗ Ausgaben gebraucht.
II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
Verf. Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel vom 15. April 1890, S. 690; es wird ein Auszug aus dem Bericht, welchen der Profeſſor Dr. Schmidt⸗Rimpler zu Marburg über eine von ihm bei einer Anzahl Lehranſtalten der Provinz an den Schülern vorgenommene Augenunterſuchung an den Herrn Miniſter erſtattet hat, zur Beachtung mitgeteilt.
Miniſterialerlaß vom 3. April 1890, U. III. 5763 mit einer Anweiſung zur Aus⸗ führung der Laufübungen im Turnunterricht.
Desgl. vom 6. Juni 1890 U. II. 955; es wird auf den Nutzen einer maßvollen Ver⸗ wertung des Zeichnens für die meiſten Unterrichtsgegenſtände höherer Schulen aufmerkſam gemacht.
Verf. Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 25. November 1890, S. 5946; es werden für die höheren Schulen der Provinz allgemeine Beſtimmungen über die Reinigung der Schulräume ꝛc. gegeben.
Desgl. vom 23. Dezember 1890,§. 6343; nach Verfügung des Herrn Miniſters ſind die bei der Verſetzung nach Prima gefertigten griechiſchen, lateiniſchen und franzöſiſchen Ueberſetzungen, welche gemäß dem Miniſterialerlaſſe vom 11. Dezember 1889— U. II 8536— die entlaſſende der aufnehmenden Schule zur Verfügung zu ſtellen hat, nach bei der Reifeprüfung gemachtem Ge⸗ brauch der erſteren Schule wieder zuzuſtellen.
Desgl. vom 30. Dezember 1890 S. 6412; die evangeliſchen Choräle ſollen an den höheren Schulen des Regierungsbezirks Kaſſel in derjenigen Form eingeübt und gebraucht werden, welche in dem Choralbuch zum Evangeliſchen Kirchengeſangbuch für den Konſiſtorialbezirk Kaſſel und in dem Melodienbuch zum Evangeliſchen Kirchengeſangbuch für den Konſiſtorialbezirk Kaſſel angegeben iſt.
Miniſterialerlaß vom 27. Dezember 1890, U. II. 10331; der lateiniſche Aufſatz und die Überſetzung in das Griechiſche bei der Verſetzung in die Prima ſollen vom nächſten Reife⸗ prüfungs⸗ bezw. Verſetzungstermin an in Wegfall kommen.
Desgl. vom 12. Juni 1890; das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium kann eine Nachprüfung im Hebräiſchen an demjenigen Gymnaſium abnehmen laſſen, an welchem der Studierende das Reife⸗ zeugnis erworben hat, vorausgeſetzt, daß das Geſuch um Zulaſſung zu dieſer Prüfung im erſten Jahre nach dem Abgang von der Schule erfolgt.


