Druckschrift 
1 (1866)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

34

Die Statuten dieses Stipendiums sind folgende: § 1.

Das zusammengekommene und etwa noch durch künftige milde Gaben und Zinsenzuschüsze(vgl.§ 2 und 4) sich vermehrende Capital soll dazu dienen, aus den daraus zu erzielenden Zinsen unbemittelte Schüler des Gym- nasiums zu Hanau, wenn sie besonders befähigt, fleiszig und wol gesittet sind, während des Besuchs dieser Lehranstalt zu unterstützen..

Das Capital selbst oder ein Teil desselben soll hierzu niemals verwendet, sondern für alle Zukunft er- halten werden.

§ 2.

Die Grösze des zu erteilenden Stipendiums wird nach dem jährlichen Zinseneinkommen bestimmt. So lange dieses die Summe von 100(hundert) Gulden nicht übersteigt, so soll dasselbe in der Regel nur einem Schüler zugewendet werden. Sollte dasselbe aber den Betrag von 100 Gulden übersteigen, so werden die überschies- senden Zinsen so lange zum Capital geschlagen, bis aus denselben ein Zinseneinkommen von 150 Gulden erwächst. In diesem letzteren Falle soll ein zweites Stipendium von 50 Gulden einem zweiten Schüler ganz ebenso wie das erste zugewendet und je nach den etwa noch weiter erwachsenden Zinsen bis auf 100 Gulden erhöht werden. In gleicher Weise soll bei dem Anwachsen des Capitals auch fernerhin verfahreu werden.

§ 3.

Dieses Stipendium wird dem betreffenden Schüler für die ganze Dauer des Besuches des Gymnasiums erteilt. Jedoch soll dann, wenn die eine oder andere der Bedingungen dieser Erteilung(§ 1) bei dem Stipen- diaten sich in einem erheblichen Grade mindern sollte, worüber das Lehrercollegium des Gymnasiums zu ent- scheiden hat, das Stipendium dem betreffenden Stipendiaten schon vor Beendigung seiner Schulzeit wieder entzogen werden.

§ 4.

Sollte der Fall eintreten, dasz kein Schüler da wäre, der die nach§ 1 erforderlichen Eigenschaften zu- sammen hätte, so sollen die Zinsen des betreffenden Rechnungsjahrs zum Capital geschlagen werden und bei demselben, wie in§ 1 angegeben, für alle Zukunft verbleiben.

§ 5.

Die Erteilung des Stipendiums nach Maszgabe der obigen Bestimmungen steht dem Lehrercollegium des

hiesigen Gymnasiums zu, das seine Beschlüsze nach Stimmenmehrheit faszt. § 6.

Die Verwaltung des Stipendiumsfonds geschieht unter Oberaufsicht der zuständigen Staatsbehörde durch den zeitigen Rechnungsführer des hiesigen Gymnasiums, der in der jährlichen Gymnasial-Rechnung unter dem Anhangstitel:Jubiläumsstipendium des Gymnasiums zu Hanau das Erforderliche zu wahren hat.

§ 7.

Der Capitalfonds soll möglichst sicher entweder in guten Hypotheken oder in inländischen Staatspapieren angelegt werden.

Die zweite Abteilung dagegen beruht auf dem Capitalfonds, der unter besonderer Leitung des damaligen Festcomités durch Beiträge früherer Schüler, hiesiger Einwohner und auswärtiger Freunde des Gymnasiums im Gesamtbetrage von 750 Thalern gebildet ist.

Die Statuten dieses Stipendiums sind von§ 1 4 und§ 7 mit den vorerwähnten im Wesentlichen gleich- lautend und weichen nur in den beiden nachstehenden§§ ab:

§ 5.

Die Verwaltung und Vertretung dieser Stiftung, beziehungsweise des Stiftungsfonds und dessen Revenuen steht den jedesmaligen Mitgliedern des Lehrercollegiums des hiesigen Gymnasiums zu, welche ihre Beschlüsze nach Stimmenmehrheit faszen. Insbesondere hat auch dieses Lehrercollegium das Stipendium nach Maszgabe