Druckschrift 
1. Teil (1910)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

86

Die Mitglieder dieser Kirchengemeinde, welche die Kirchensteuer, beziehungsweise Schulsteuer zahlen, haben in dem Falle, wenn sie gleichzeitig drei oder mehr Kinder in die hiesigen evangelischen Schulanstalten schicken, für das dritte Kind die Hälfte des Schulgeldes, für das vierte und jedes folgende kein Schulgeld zu bezahlen.

Der Verlust der Schulgeldbefreiung erfolgt wegen eingetretener günstigerer Vermögens- verhältnisse des Befreiten oder derjenigen Personen, denen die Erhaltung des befreiten Schülers obliegt. Die nicht promovierten Schüler der Oberklassen verlieren die Befreiung, die der Unter- klassen nur dann, wenn sie am Schlusse des dritten Semesters wieder eine ungenügende Klasse erhalten.

Die Schüler, welche sich unentgeltlich im Lutherhause befinden, sind von der Zahlung- des Schulgeldes befreit.

Carl Albrich,

Direktor.