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2. Vom 4. October. Es wird durch Cireular⸗Verſügung den Kaſſen⸗Verwaltungen aller Gymnaſien größere Strenge in Erhebung des Schulgeldes zur Pflicht gemacht, da der Haupt⸗ ⸗Gymnaſial⸗Fonds nach der Iinſen⸗ Herabſetung tnichte ifün alle die vermehrten Anſprüche aufkommen könne.
3. Vom 9. November. Die Beſtallung der Lehrer Sreöhan, Idzikoweki und Ditt⸗ rich, denen die drei neu geſchaffenen Lehrerſtellen übertragen worden, geht ein, und der Director bekömmt den Auftrag, ſie einzuführen und zu vereiden.
4. Von demſelben Tage. Das Hohe Miniſterium, überzeugt von der Erſrießliket
hodegetiſcher Vorträge für die Ableun eiden, wünſch Nachrihie ob und wie dieſelben bisher am hie ſigen Gymnaſium ertheilt worden.
5. Vom 14. Reui ber Der Director wird, um das Gelangen unfähiger Schüler in die obern Klaſſen zu verhüten, angewieſen, den Unterricht in den untern und mittlern Klaſſen ſorgfältig zu überwachen und beſonders bei der Verſetzung aus Tertia nach Secunda und von Secunda nach Prima mit unnachſichtlicher Strenge zu verfahren. Abiturien⸗ ten, deren Arbeiten ungenügend esgefalen⸗ möchten zum Rücktritte vor der Peüfang veran⸗ laßt werden. 2 nr 6. Vom 15. November. Des Herm Miniſters Ercellenz ordnet an, an den katholi⸗
ſchen Biſchof und an das evangeliſche Conſiſtorium jeder Provinz ein Exemplar des Programmes zu überreichen.
7. Vom 31. Januar 1845. Das Koönigl. Provincial⸗Schul⸗Collegium theilt mit, daß der hieſige Magiſtrat für einen Turnplatz geſorgt habe, der mit den nöthigen Geräthen, einem Wächterhäuschen und einer Halle verſehen werden ſolle; daß Herr Rödelius als Lehrer angenommen
und der Magiſtrat bereit ſei, mit den nicht⸗ ſtädtiſchen Gymnaſien wegen deren Betheiligung eine Vereinbarung zu treffen. Der Director wird zum diesfälligen Gutachten aufgefordert. Vergl. Nr. 11.
8. Vom 14. März. Dem Gymnaſium werden die, unter dem 4. Februar von des Königs Majeſtät Allerhöchſt genehmigten Beſtimmungen über die zukünftige Ergänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres im Frieden und die militairiſche Ausbildung der Diiiner⸗ Aspitanim, ſo wie über die 8 Organiſation des Cadetten⸗Corps mitgetheilt.
Hervorzuheben iſt, daß derjenige, der in Zukunft mit Ausſicht auf— in die ſtehende Armee eintreten will, die Kenntniſſe eines Secundaners und zwar die vollſtändige Reife für Prima erworben haben ſoll. Da nun aber das, was nach§ 4. der Verordnung in Mathematik und den hiſtoriſchen Kenntniſſen gefordert wird, zum Theil erſt in Prima auf den Gymnaſien vorgenommen wird, ſo können ſolche junge Leute in Secunda vom Griechiſchen dispen⸗ ſirt werden, um die dadurch gewonnene Zeit dazu zu benützen, durch Privat⸗Unterricht, welchen die Lehrer des Gymnaſiums im Schullokale, während der griechiſchen Stunden, wenn Raum vor⸗ handen, zu ertheilen befugt ſind, das Fehlende zu ergänzen.
9. Vom 24. April. Es wird genehmigt, daß, vom neuen Schuljahre ab, für die vom Griechiſchen dispenſirten Schüler der Secunda und Prima Unterricht in der engliſchen Sprache durch den Profeſſor Dr. Schmölders ertheilt werde, ohne den Schülern deshalb eine neue Zah⸗ lung aufzulegen..—


